164 Al. Buch. I Abschn. Das subjektive Recht und sein Geleite.
III. Dies weist uns auf den Unterschied vom ursprünglichen
und abgeleiteten Rechtserwerb (S. 163) zurück.
Der Untergang des Rechts kann, wie soeben angedeutet
worden ist, in der Art erfolgen, daß das Recht nicht einfach
von der Bildfläche verschwindet, sondern erlischt, indem es
ein neues Recht aus sich erzeugt. Dem entsprechend mub
auch der aus geschichtlichen Vorgängen entsprungene Rechtserwerb
verschieden gekennzeichnet werden: ein solcher Rechtserwerb
kann ein ursprünglicher und ein abgeleiteter sein;
ursprünglich ist er, wenn er keine Vergangenheit voraussetzt
und sich einfach aus dem Nichtrecht entwickelt. So beispielsweise
der Eigentumserwerb durch Aneignung (Okkupation): er
entspringt einem ganz neuen geschichtlichen Walten; mindestens
ist alles, was je vorhergegangen ist, für die Entwicklung
des Rechts ohne Bedeutung. So auch, wenn ich mit einem
anderen einen Vertrag abschliebe: dieser wird zwar mit den
wirtschaftlichen Verhältnissen unser beider im Zusammenhang
stehen, indem er die Bestimmung hat, unsere beiderseitigen
wirtschaftlichen Ziele zu entwickeln; aber rechtlich wird der
Vertrag mit den vorhergegangenen Rechtsschicksalen nicht in
Verbindung treten. Und ebenso ist zwar A: eignung und Vertragsschluß
als Rechtshandlung eine Betätigung der aus dem
Persönlichkeitsrecht hervorgehenden Befugnisse; ihre Folgen
sind aber nicht Folgen des Persönlichkeitsrechtes, wie dies
bereits oben S. 151f. ausgeführt worden ist.
‘Der Erwerb ist also hier ein ursprünglicher. Im Gegensatz
hierzu ist der abgeleitete Rechtserwerb derjenige, der
sich an ein vorhandenes Recht anschließt und aus diesem
Rechtszustande ein neues entwickelt. Der Unterschied ist
wesentlich; denn hier wird ein bereits vorhandenes Juristisches
weiter gebildet und das in ihm Lebende kommt zur ferneren
Geltung; und wie die Pflanze dem Keime, so entspricht das
abgeleitete Recht dem Mutterrecht, von dem es ausgegangen
ist: es wird daher in ihm seine Stärke wie seine Schwäche
haben.
IV. Dieses abgeleitete Recht kann wiederum so gestaltet
sein, daß der Rechtserwerber ein ganz entsprechendes ähnliches
Recht hat wie der sogenannte Rechtsvorgänger, sodaß er als