Volltext : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

164  Al.  Buch.  I  Abschn.  Das  subjektive  Recht  und  sein  Geleite.

III.  Dies  weist  uns  auf  den  Unterschied  vom  ursprünglichen
und  abgeleiteten  Rechtserwerb  (S.  163)  zurück.

Der  Untergang  des  Rechts  kann,  wie  soeben  angedeutet
worden  ist,  in  der  Art  erfolgen,  daß  das  Recht  nicht  einfach
von  der  Bildfläche  verschwindet,  sondern  erlischt,  indem  es
ein  neues  Recht  aus  sich  erzeugt.  Dem  entsprechend  mub
auch  der  aus  geschichtlichen  Vorgängen  entsprungene  Rechtserwerb
  verschieden  gekennzeichnet  werden:  ein  solcher  Rechtserwerb
  kann  ein  ursprünglicher  und  ein  abgeleiteter  sein;
ursprünglich  ist  er,  wenn  er  keine  Vergangenheit  voraussetzt
und  sich  einfach  aus  dem  Nichtrecht  entwickelt.  So  beispielsweise
  der  Eigentumserwerb  durch  Aneignung  (Okkupation):  er
entspringt  einem  ganz  neuen  geschichtlichen  Walten;  mindestens
ist  alles,  was  je  vorhergegangen  ist,  für  die  Entwicklung
des  Rechts  ohne  Bedeutung.  So  auch,  wenn  ich  mit  einem
anderen  einen  Vertrag  abschliebe:  dieser  wird  zwar  mit  den
wirtschaftlichen  Verhältnissen  unser  beider  im  Zusammenhang
stehen,  indem  er  die  Bestimmung  hat,  unsere  beiderseitigen
wirtschaftlichen  Ziele  zu  entwickeln;  aber  rechtlich  wird  der
Vertrag  mit  den  vorhergegangenen  Rechtsschicksalen  nicht  in
Verbindung  treten.  Und  ebenso  ist  zwar  A:  eignung  und  Vertragsschluß
  als  Rechtshandlung  eine  Betätigung  der  aus  dem
Persönlichkeitsrecht  hervorgehenden  Befugnisse;  ihre  Folgen
sind  aber  nicht  Folgen  des  Persönlichkeitsrechtes,  wie  dies
bereits  oben  S.  151f.  ausgeführt  worden  ist.

‘Der  Erwerb  ist  also  hier  ein  ursprünglicher.  Im  Gegensatz
  hierzu  ist  der  abgeleitete  Rechtserwerb  derjenige,  der
sich  an  ein  vorhandenes  Recht  anschließt  und  aus  diesem
Rechtszustande  ein  neues  entwickelt.  Der  Unterschied  ist
wesentlich;  denn  hier  wird  ein  bereits  vorhandenes  Juristisches
weiter  gebildet  und  das  in  ihm  Lebende  kommt  zur  ferneren
Geltung;  und  wie  die  Pflanze  dem  Keime,  so  entspricht  das
abgeleitete  Recht  dem  Mutterrecht,  von  dem  es  ausgegangen
ist:  es  wird  daher  in  ihm  seine  Stärke  wie  seine  Schwäche
haben.

IV.  Dieses  abgeleitete  Recht  kann  wiederum  so  gestaltet
sein,  daß  der  Rechtserwerber  ein  ganz  entsprechendes  ähnliches
Recht  hat  wie  der  sogenannte  Rechtsvorgänger,  sodaß  er  als