Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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OGesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
8.  Stück  vom  Jahre  1872.

 

 

MÆ  57.  Verordnung,

die  Gebührentare  für  Aerzte,  Wundärzte,  Chemiker,  Pharmaceuten  und  Hebammen
bei  gerichtlich  =  medicinischen  und  medicinal-polizeilichen  Verrichtungen
betreffend;

vom  14.  März  1872.

Nachdem  in  mehrfachen  Beziehungen  eine  Abänderung  und  Vervollständigung  der,
mittelst  Verordnung  vom  6.  September  1856  (Seite  343  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1856)  veröffentlichten  Gebührentaxe  für  Aerzte,  Wundärzte,  Chemiker,
Pharmaceuten  und  Hebammen  bei  gerichtlich  -medicinischen  und  medicinal  polizeilichen
Verrichtungen  für  angemessen  erachtet  worden  ist,  so  wird  hierdurch  mit  Allerhöchster
Genehmigung,  auf  Grund  des  von  der  Ständeversammlung  dazu  erklärten  Einverständnisses,
  Folgendes  verordnet:

Die  vorgedachte  Gebührentaxe  wird  vom  1.  Juni  1872  an  aufgehoben  und  tritt
an  deren  Stelle  von  dem  nurerwähnten  Zeitpunkte  an  die  nachstehende  Gebührentaxe
mit  der  Bestimmung,  daß  die  bis  zum  1.  Juni  1872  verdienten  Gebühren  und  erwachsenen
  Verläge  noch  nach  den  Taxbestimmungen  vom  Jahre  1856  in  Ansatz  zu
bringen  sind.

Im  Uebrigen  bewendet  es  bis  auf  Weiteres  bei  den  Bestimmungen  unter  Nr.  2
und  3  der  Verordnung  vom  6.  September  1856  unter  Verweisung  auf  die  Art.  41  a,
Absatz  2  und  261,  Absatz  3,  sowie  auf  Art.  75b  fg.  der  revidirten  Strafproceßordnung
von  1868,  die  an  die  Stelle  der  in  Nr.  3,  Lit.  b  und  c  angezogenen  Art.  41,  Absatz  2
und  Art.  261,  Absatz  3,  sowie  der  Art.  75  fg.  der  Strafproceßordnung  von  1855  zu
treten  haben.

Dagegen  wird  Nr.  4  der  Verordnung  vom  6.  September  1856  hiermit  aufgehoben
und  treten  an  deren  Stelle  folgende  Bestimmungen:
1872.  22