Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art.  15.

Nach  Anlegung  des  Bahngrundbuchblatts  ist  die  Zugehörigkeit  eines  jeden  zur
Bahneinheit  gehörigen  Grundstücks,  dinglichen  Benützungsrechts  an  einem  fremden  Grundstück
  und  dinglich  gesicherten  Rechts  auf  übertragung  eines  Grundstücks  oder  des  Rechts
an  einem  Grundstück  in  das  über  das  Grundstück  geführte  Grundbuch  einzutragen;  soweit
  die  zur  Bahneinheit  gehörigen  Grundstücke  des  Bahneigentümers  im  Grundbuch
nicht  eingetragen  sind,  kann  dieser  von  dem  das  Bahngrundbuch  führenden  Amtsgericht
angehalten  werden,  ein  Grundbuchblatt  für  dieselben  anlegen  zu  lassen.  Nach  Schließung
des  Bahngrundbuchblatts  ist  der  Vermerk  zu  löschen.  Die  Eintragung  und  Löschung
des  Vermerks  erfolgt  auf  Ersuchen  des  das  Bahngrundbuch  führenden  Amtsgerichts.

War  zufolge  einer  Veräußerung  der  Bahneinheit  das  Eigentum  an  dem  Grundstück,
das  dingliche  Benützungsrecht  an  einem  fremden  Grundstück  oder  das  dinglich  gesicherte
Recht  auf  Übertragung  eines  Grundstücks  oder  des  Rechts  an  einem  Grundstück  auf  den
Erwerber  der  Bahn  übergegangen,  so  ist  diese  Rechtsänderung  zugleich  mit  der  Löschung
des  Vermerks  von  Amts  wegen  einzutragen.  Wird  ein  Grundstück,  welches  bisher  in  ein
Grundbuch  nicht  eingetragen  war,  in  das  Grundbuch  aufgenommen,  so  ist  die  Zugehörigkeit
  zur  Bahneinheit  von  Amts  wegen  zu  vermerken.

Vor  der  Schließung  des  Bahngrundbuchblatts  kann  der  Vermerk  über  die  Zugehörigkeit
  eines  Grundstücks,  dinglichen  Benützungsrechts  an  einem  fremden  Grundstück  oder
dinglich  gesicherten  Rechts  auf  übertragung  eines  Grundstücks  oder  des  Rechts  an  einem
Grundstück  zur  Bahneinheit  nur  mit  Zustimmung  der  Bahnaufsichtsbehörde  und  im  Falle
der  Zwangsliquidation  nur  mit  Zustimmung  des  Liquidators  gelöscht  werden.

Dritter  Abschnitt.

Rechtsverhältnisse  der  Bahneinheiten.
Art.  16.
Für  die  Bahneinheit  gelten  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften,  soweit
nicht  aus  diesem  Gesetze  sich  ein  anderes  ergibt.
Mit  der  gleichen  Beschränkung  finden  die  für  den  Erwerb  des  Eigentums  und  für
die  Ansprüche  aus  dem  Eigentum  an  Grundstücken  geltenden  Vorschriften  auf  die  Bahn-