Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

119 
an ihren Wohnort zu bringen, die fürstl.“ Hohenzollern, Hechingen- und Sigmaringerschen 
bande passiren müssen: so haben dieselben an dem Orte des Kaufs dem ersten weltlichen Vor- 
sleher die Unzeige davon zu machen, und dieser hat ihnen ein schriftliches Zeugniß ausgustel, 
len, in welchem die aufgekauften Artikel vellständig beschrieben sind. Nach ihrer Ankunft in 
ihrem Wohnorte haben sie dieses Zeugniß ihrem vorgesetzten weltlichen Beamten vorzuweisen, 
und dieser hat zu untersuchen, ob die in demselben enthaltenen Artikel wirklich augekommen 
sind, den Erfund auf dem Zeugniß mit seiner Namensunterschrift beizusetzen, und das Zeugniß 
demjenigen Beamten, der dasselbe ansgestellt hat, zurückzuschicen. 
Wenn aber diesseitige Unterkthanen, welche selbsterzeugte Früchte auf inländische Frucht- 
märkte führen, und unterwegs die fürstl. Hohenzollern" Hechingen= und Sigmaringenschen 
Lande passiren müssen: so haben sie, ehe sie von ihrem Wohnorte uabfahren, ihrem vorgesetzten 
Beamten die Anzeige zu machen, und von ihm ein schriftliches Zeugniß, in welchem die 
Jrüchte nach ihren Gattungen und nach ihrem Meßgehalt beschrieben sind, ausstellen zu lassen, 
un sich damit an der diesseitigem Grenze ausweisen zu können; und wenn sie an dem Orte 
des Fruchtmarkts angekommen sind: so hat ihnen der dortige Beamte nach vorgängiger Un- 
tersuchung ein schriftliches Zeugniß auszustellen, daß die deschriebenen Früchte vollständig auf 
den Markt gebracht, und dort entweder verkauft oder aulgestellt worden seyen, und dieses 
Zeugniß müssen sie längstens innerhalb 8 Tagen dem Beamten idres Wohnorts übergeben. 
Wer diese beiderlei Vorschriften nicht beobachtet, wird als ein vorsählicher Ausschwärzer behan- 
delst und bestraft werden, "«" " 
Wenn an den Grekhen des Koͤnigreichs Ussere Unkerkhanen genstülgt sind, in den be- 
nachbarten ausländischen Mühlen zu mahlen: se kann ihnen zwar solches noch ferner gestattet 
werden, aber nur unter der Bedingung, daß, so oft Früchte in eine ausländische Mühle ge- 
führt, oder von dem ausländischen Müller abgeholt werden, der Eigenthümer derselben seinem 
vorgesetzten Beamten noch vor dem Abfahren die Anzeige davon mache, und dieser sich von 
der Quantität der abzuführenden Früchte überzeuge, nach dem Mahlen aber alles erzeugte 
Mehl wieder vollständig ins Land zurückgebracht, und hievon dem Beamten sogleich die An- 
zeige mit den nöthigen Beweisen gemacht werde. Wer dieses unterläßt, unterliegt ebenfalls 
der ü#uf das Ausschwärzen gesetzten Strase, welche nur in dem Falle in eine Geldstrafe von 
kleinen Freveln abzuändera ist, wenn der Eigenthümer der Früchte den vollen Beweis füh- 
ren fann, daß er alles, in einer ausläundischen. Mühle erzeugte Mehl wirklich ins Land zurück 
gebracht, und bloß aus Versehen die Anzeige unterlassen habe. 
Wir erwarten nun von allen Unsern königlichen Unterthanen, daß sie diese zum allge- 
meinen Wohl gegebenen Verordnungen genau beobachten, und sich so selbst vor der auf die 
Uebercretung gesetzten Strafen hüten werden; um aber denjenigen, welche ihre Pflichten e 
weit vergessen, und die dem Ausfuhr-Verbote unterliegenden Artikel aus Eigennutz, oder 
aus andern Absichten ins Ausland führen würden, die Hoffaung auf ein ungestraftes Ge- 
linger zu vereiteln, erinnern Wir alle Unsere Diener und Unterthanen auf das ernstlichste, 
auf diese für das Allgemeine nachtheilige Ausschwärzer mit der größten Aufmerksamkeit zu 
fahnden, dieselben bei Tag und bei Nacht nicht nur auf den gewöhnlichen Land = und Wlei= 
nal, Straßen, sondern aum auf allen Fuß und Nebenwegen, und Schlupfwinkeln außzu- 
luchen, jeden der als Ausschwärzer betreten wird, ohne Ansehen der Person anzuhalten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.