Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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(sbesondere  auch  die  der  Gesellschaft  gehsrenden  Grundstlicke  zu  veräußem  und
zu  belasten.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  Rechtsgeschäfte,  welche  ein  zur  Vertretung  der
Gesellschaft  befugter  Gesellschafter  in  ihrem  Namen  schließt,  berechtigt  und  verpflichtet;
es  ist  gleichgültig,  ob  das  Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Gesellschaft  geschlossen
worden  ist,  oder  ob  die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Kontrahenten
für  die  Gesellschaft  geschlossen  werden  sollte.

Art.  115.

Die  Gesellschaft  wird  durch  Rechtsgeschäfte  eines  Gesellschafters  nicht  verpflichtet,
  wenn  derselbe  von  der  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  ausgeschlossen
(Art.  86,  Ziff.  4),  oder  seine  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  ausgehoben
ist,  (Ark.  87),  sofern  hinsichtlich  dieser  Ausschließung  oder  Aufhebung  die  Voraussehungen
  vorhanden  sind,  unter  welchen  nach  Art  46  hinsichtlich  des  Erlöschens  der
Prokura  die  Wirkung  gegen  Dritte  eintritt.

Art.  116.

Eine  Beschränkung  des  Umsangs  der  Befugniß  eines  Gesellschafters,  die  Gesellschaft
  zu  vertreten,  hat  dritten  Personen  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung;
insbesondere  ist  die  Beschränkung  nicht  zulässig,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf
gewisse  Geschäfte  oder  Arten  von  Geschästen  erstrecken,  oder  daß  sie  nur  unter  gewissen
  Umständen  oder  für  eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Orten  stattfinden  solle.

Art.  117.

Die  Gesellschaft  wird  vor  Gericht  von  jedem  Gesellschafter  gültig  vertreten,
welcher  von  der  Besugulß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  nicht  ausgeschlossen  ist.

Zur  Behändigung  von  Vorladungen  und  anderen  Zustellungen  an  die  Gesellschaft
  genügt  es,  wenn  dieselbe  an  einen  der  zur  Verkretung  befugten  Gesellschafter
  geschieht.

Art.  118.

Die  Ertheilung,  sowie  die  Aufhebung  einer  Prokura  geschieht  mit  rechtlicher  Wirkung
  gegen  Dritte  durch  einen  der  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  befugten  Gesellschaster.
Art.  119.

Die  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  sind  nicht  befugt,  die  zum  Gesellschaftsvermögen
  gehörigen  Sachen,  Forderungen  oder  Rechte  oder  einen  Antheil  an
deuselben  zum  Behuf  ihrer  Befriedigung  oder  Sicherstellung  in  Anspruch  zu  nehmen.

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