1863. 27
(sbesondere auch die der Gesellschaft gehsrenden Grundstlicke zu veräußem und
zu belasten.
Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zur Vertretung der
Gesellschaft befugter Gesellschafter in ihrem Namen schließt, berechtigt und verpflichtet;
es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen
worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten
für die Gesellschaft geschlossen werden sollte.
Art. 115.
Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters nicht verpflichtet,
wenn derselbe von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, ausgeschlossen
(Art. 86, Ziff. 4), oder seine Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, ausgehoben
ist, (Ark. 87), sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung die Voraussehungen
vorhanden sind, unter welchen nach Art 46 hinsichtlich des Erlöschens der
Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt.
Art. 116.
Eine Beschränkung des Umsangs der Befugniß eines Gesellschafters, die Gesellschaft
zu vertreten, hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung;
insbesondere ist die Beschränkung nicht zulässig, daß die Vertretung sich nur auf
gewisse Geschäfte oder Arten von Geschästen erstrecken, oder daß sie nur unter gewissen
Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden solle.
Art. 117.
Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschafter gültig vertreten,
welcher von der Besugulß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen ist.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft
genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Verkretung befugten Gesellschafter
geschieht.
Art. 118.
Die Ertheilung, sowie die Aufhebung einer Prokura geschieht mit rechtlicher Wirkung
gegen Dritte durch einen der zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschaster.
Art. 119.
Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesellschaftsvermögen
gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Antheil an
deuselben zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.
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