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§ 138.
Strafverfahren.
In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und
des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung
kommen, abgesehen von den Fällen des § 129, die Vorschriften zur Anwendung,
nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze
bestimmt.
§ 139.
Im Falle des § 118 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil
an Stelle des nicht festgestellten Abgabenbetrags an die Reichskasse abzuführen.
§ 140.
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die Ver-
brauchsabgabe und sodann auf die Betriebsauflage zu verrechnen.
B. Essigsäureverbrauchsabgabe.
§ 141.
Wer es unternimmt, dem Reiche die Essigsäureverbrauchsabgabe (§ 110
Abs. 1) vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig.
§ 142.
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand Essigsäure, von
der er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß in Beziehung auf
sie eine Hinterziehung verübt worden ist, erwirbt oder in Verkehr bringt.
§ 143.
Wird in den Fällen des § 142 festgestellt, daß eine Vorenthaltung der
Abgabe nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt nur eine
Ordnungsstrafe nach § 130 ein.
Im übrigen finden die Vorschriften in den §§ 115, 118 bis 121, 131,
133 bis 140 Anwendung.
Achter Abschnitt.
Übergangsvorschriften.
§ 144.
Nachsteuer.
Branntwein, der sich am 1. Oktober 1909 unter Steuerkontrolle befindet,
unterliegt, soweit er nicht auf Grund des § 3 abgabenfrei gelassen wird, außer
den nach dem bisher geltenden Branntweinsteuergesetz auf ihm ruhenden Ab-