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§ 96.
Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossen-
schaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommandit-
gesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handels-
gesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter
Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen
Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte mehrere Personen als Ver-
treter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten beteiligt sind.
Auf die Verhängung der im § 26 vorgeschriebenen Rückfallsstrafe finden
diese Bestimmungen keine Anwendung.
§ 97.
Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhand-
lungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im
Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung der Strafver-
folgung finden die Vorschriften in § 17 Satz 1, 9 18 und 19 des Gesetzes vom
10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer,*) sinngemäße Anwendung. Die
auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus
desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.
§ 98.
Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete
unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Bei-
treibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser ein
Deutscher ist, kein Grundstück subhastiert werden.
§ 99.
Unter den in diesem Gesetz erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landes-
beamten verstanden.
Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetz als zuständig bezeich-
neten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes verfügt, die Landesregierungen.
Den letzteren liegt auch die Kontrolle über die betreffenden Behörden und
Beamten ob.
§ 100.
Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempel-
wesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Ver-
pflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den
Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in
diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzunehmen.
*) An die Stelle der § 17 Satz 1, § 18 sind die § 23 Abs. 1, § 24 des Wechsel-
stempelgesetzes vom 15. Juli 1909 getreten. Der § 19 ist weggefallen.