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Wer neben der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel deren Ver-
kauf im kleinen betreiben will, hat dies unter genauer Beschreibung der Räume
für den Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen den
von dieser Behörde zur Sicherung der Steuer anzuordnenden Maßnahmen.
§ 9.
Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde [Anzeige von Änderungen.]
binnen einer Woche anzuzeigen.
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer-
behörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen
handelt.
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten
mit Ausnahme derjenigen im § 15 Satz 2 auch für den Betriebsleiter.
§ 10.
Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten [Vorschriften für Fabriken.]
Rohstoffe und Halbfabrikate dürfen nur in den angemeldeten Räumen (§ 8) ge-
lagert und verpackt werden. Die Lagerung hat in geordneter Weise derart zu
erfolgen, daß die Aufsichtsbeamten jederzeit in der Lage sind, die Bestände fest-
zustellen. Uber Zu- und Abgang der Erzeugnisse sind Anschreibungen zu führen,
ie nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren und den Be-
amten zugänglich zu halten sind.
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den An-
schreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist
abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände
zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen.
§ 11.
Gewerbebetriebe, die sich mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungs- [Steueraufsicht.]
mittel befassen, stehen unter Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die
Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird,
zu jeder Zeit, anderenfalls während der Tagesstunden, zu besuchen. Die Aufsichts-
befugnis erstreckt sich auf alle an die Betriebs- und Lagerräume unmittelbar an-
grenzenden und damit in Verbindung stehenden Räume. Die Zeitbeschränkung
fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist.
§ 12.
Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht [Hilfeleistung bei der Steueraufsicht.]
oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen
und bei den zum Zwecke der Steueraufsicht stattfindenden Amtshandlungen die
Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
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