Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 890 — 
Herstellungsbetriebs oder einer Zollniederlage befinden, unterliegen, soweit sie nicht 
dem eigenen Haushalte des Besitzers dienen, nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats der Steuer in Form einer Nachsteuer. 
Die Nachsteuer kann ohne Sicherheitsbestellung auf drei Monate gestundet 
werden, gegen Sicherheitsbestellung ist sie auf sechs Monate zu stunden. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Be- 
leuchtungsmitteln bestehen, ist der Lieferer berechtigt, vom Abnehmer einen um 
den Betrag der Steuer erhöhten Preis zu fordern, falls nichts anderes ver- 
einbart ist. 
§ 40. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.