Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Besondere  Beilage  zu  Nr.  52  des  Reichs-Gesetzblatts.

Bekanntmachung,
betreffend

Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung  und  der  Eichgebührentaxe.
Vom  3.  August  1909.

Auf  Grund  des  Artikel  18  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  erläßt  die
Normal-Eichungskommission  folgende  Vorschriften.

Artikel  1.
  Eichung  von  Flüssigkeitsmaßen.
§  10  Nr.  1  der  Eichordnung  wird  wie  folgt  ergänzt:
Bei  Flüssigkeitsmaßen  aus  Weißblech  und  Eisenblech  von  2  bis
0,5  Liter  muß  die  Wandstärke  mindestens  0,40  Millimeter  betragen.
Flüssigkeitsmaße,  die  dieser  Bestimmung  nicht  entsprechen,  dürfen,
wenn  sie  genügend  widerstandsfähig  sind,  noch  bis  zum  1.  April  1910
zur  ersten  Eichung  zugelassen  werden.  Die  Wiederholung  ihrer  Eichung
ist  auch  über  den  1.  April  1910  hinaus  zulässig.

Artikel  2.
Eichung  von  Fässern.
§  20  Abs.  3  der  Eichordnung  erhält  folgenden  Zusatz:
Der  Raumgehalt  ist  auf  Bierfässern,  wenn  es  vom  Einlieferer  verlangt
  wird,  bei  den  Fässern  unter  30  Liter  auf  halbe  Liter,  bei  den
größeren  Fässern  auf  ganze  Liter  unter  Fortlassung  der  überschießenden
Zehntelliter  anzugeben.

Bierfässer,  welche  die  abgerundete  Raumgehaltsangabe  erhalten,
sind  durch  ein  deutliches  über  der  Bezeichnung  angebrachtes  B  besonders
zu  kennzeichnen,  falls  ihre  Zweckbestimmung  nicht  schon  sonst  unzweideutig
  ersichtlich  ist.

Artikel  3.
Eichung  von  Wagen  ohne  Abstellvorrichtung.
Der  letzte  Absatz  des  §  56  der  Eichordnung  wird  hinsichtlich  der  dort  für
Brückenwagen  geforderten  Abstellvorrichtung  wie  folgt  ergänzt:

Bei  Wagen  bis  zu  10  000  Kilogramm  Tragfähigkeit  einschließlich
kann  die  Abstellvorrichtung  (Entlastungsvorrichtung)  fehlen,  wenn  die
Wage  mit  Einrichtungen  versehen  ist,  welche  Gewähr  für  stoßfreie  Zuführung
  der  Last  bieten.