Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
 
 
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b)   für die Urteile gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere, Ingenieure des 
Soldatenstandes und obere Militärbeamte.  
2.   Im übrigen erteilen die Bestätigungorder: 
a)   der im § 4a bezeichnete Befehlshaber hinsichtlich der auf Freiheitsstrafe 
von mehr als einem Jahre lautenden Urteile. 
b) In den sonstigen Fällen der Gerichtsherr desjenigen Gerichts, welches 
das zu bestätigende Urteil gefällt hat, in den Fällen des § 412 Abs. 1 
und des § 447 der Militärstrafgerichtsordnung der Präsident des 
Reichsmilitärgerichts. 
c) Ist durch dasselbe Urteil gegen mehrere Angeklagte erkannt worden, so 
steht die Bestätigung hinsichtlich sämtlicher Angeklagten demjenigen 
Befehlshaber zu, dem die höhere Bestätigungsbefugnis, wenn auch nur 
hinsichtlich eines der Angeklagten, zukommt. 
d) Urteile, deren Bestätigung Ich Mir vorbehalten habe, werden Mir 
von dem Gerichtsherrn erster Instanz beziehungsweise von dem mit 
Feldgerichtsbarkeit versehenen höheren Gerichtsherrn mit den Akten 
und einem von einem Kriegsgerichtsrat angefertigten und zu unter- 
zeichnenden Aktenauszuge durch den Präsidenten des Reichsmilitär- 
gerichts eingereicht. Dem vorgesetzten Gerichtsherrn ist Meldung zu 
erstatten. 
Der Aktenauszug hat in gedrängter Kürze die persönlichen und 
dienstlichen Verhältnisse des Angeklagten, eine aktenmäßige Darstellung 
des Sachverhalts, die Angabe der in Anwendung gebrachten Gesetze 
und die Formel des Urteils zu enthalten. 
e)   Der zur Bestätigung berechtigte Befehlshaber kann das Urteil bei der 
Bestätigung nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen mildern: 
In den Fällen der §§ 85 bis 87 des Militärstrafgesetzbuchs kann 
unter der im § 88 daselbst angegebenen Voraussetzung die Milderung 
des Urteils in den im § 88 dem Gerichte für die Strafbemessung 
gezogenen Grenzen stattfinden. 
Zeitige Freiheitsstrafen können bis auf den Mindestbetrag der 
gesetzlichen Strafandrohung herabgesetzt werden. Hierbei ist eine Ände- 
rung der Strafart nur dann zulässig, wenn in den Militärstrafgesetzen 
die strafbare Handlung wahlweise mit Arrest oder mit Gefängnis oder 
Festungshaft bedroht ist. In diesen Fällen kann die erkannte Gefängnis- 
strafe auf Festungshaft oder die im gegebenen Falle gesetzlich zulässige 
Arrestart und die erkannte Festungshaft auf Arrest der bezeichneten 
Art gemildert werden. 
Ist ein militärisches Vergehen mit Arrest ohne Bezeichnung der 
Arrestart bedroht, so kann an die Stelle der erkannten härteren Arrest- 
art eine gelindere treten. 
  
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