Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                            — 990 — 
5. Ein Werk der Tonkunst, das bis zu dem Inkrafttreten der Überein- 
kunft gegen öffentliche Aufführung mangels eines diese untersagenden 
Vermerkes nicht geschützt war, kann auch künftig ohne Einwilligung 
des Urhebers öffentlich aufgeführt werden, wenn der Aufführende Parti- 
turen oder Notenblätter benutzt, die einen Verbotsvermerk nicht tragen 
und die sich bereits vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft in seinem 
Besitze befanden. 
6. Ist vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft ein Werk in Deutschland 
erlaubterweise im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen 
Verfahrens wiedergegeben worden, so bleibt für den Bearbeiter sowie 
für diejenigen, welche die Wiedergabe erlaubterweise verbreitet oder auf- 
geführt haben, die Befugnis zur Vervielfältigung, Verbreitung und 
öffentlichen Vorführung dieser Wiedergabe unberührt. Das Gleiche 
gilt zu Gunsten derjenigen, welche ein selbständiges, im Wege der 
Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens zustande ge- 
kommenes Erzeugnis vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft in Deutsch- 
land erlaubterweise vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich vorgeführt 
haben. 
                                                              § 2. 
Im Verhältnisse zu einem Staate, demgegenüber die revidierte Überein- 
kunft nach dem in ihrem Artikel 29 bezeichneten Zeitpunkt Geltung erlangt, finden 
die Vorschriften des § 1 entsprechende Anwendung. Soweit danach der Zeitpunkt 
des Inkrafttretens der Übereinkunft entscheidet, ist der Zeitpunkt maßgebend, in 
dem die revidierte Übereinkunft im Verhältnisse zu diesem Staate Geltung erlangt. 
                                                          § 3. 
Durch die Vorschriften dieser Verordnung werden die Einschränkungen nicht 
berührt, denen auf Grund der Verordnungen vom 11. Juli 1888 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 225) und vom 29. November 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 787) die 
Rückwirkung der Bestimmungen der Übereinkunft vom 9. September 1886 und 
der Zusatzabkommen vom 4. Mai 1896 unterliegt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bergen, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 12. Juli 1910. 
                                                                    (L. S.)                            Wilhelm. 
                                                                                                 von Bethmann Hollweg. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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