Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                            — 998 — 
                                                              § 17. 
Die etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen im 
Inland Vergütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen:  
                                                                               auf allgemeine   auf Transportkosten 
                                                                                     Kosten:            für je 10 Kilometer: 
I. die Direktoren der obersten Reichs- 
     behörden                                                         1 800 Mark,           24 Mark, 
II. die vortragenden Räte der obersten 
Reichsbehörden                                                   1  000  "                     20    " 
III. die Mitglieder der höheren Reichs- 
behörden                                                                  500    "                    10    " 
IV. die Mitglieder der übrigen Reichs- 
behörden                                                                  300     "                     8    " 
V. die Sekretäre der höheren Reichs- 
behörden                                                            ... 240    "                      7    " 
VI. die Subalternen der übrigen Reichs- 
behörden                                                                  180    "                      6    " 
VII. die Unterbeammten                                     100     "                     4    " 
Bei Versetzungen etatsmäßig angestellter Reichsbeamten im Ausland oder 
vom Inland nach außerhalb des Reichsgebiets gelegenen Orten oder vom Aus- 
land nach Orten innerhalb des Reichsgebiets werden die Sätze der allgemeinen 
Kosten und der Transportkosten in den Grenzen der den entsprechenden Klassen 
der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten im gleichen Falle zustehenden Ver- 
gütungen vom Reichskanzler bestimmt. 
Außerdem ist der Mietzins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für 
die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsort auf die Zeit von dem Ver- 
lassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem 
die Auflösung des Mietverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf jedoch 
längstens für einen neunmonatigen Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte 
im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung höchstens bis 
zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Mietwerts der von ihm benutzten 
Wohnung gewährt werden. 
                                                          § 18. 
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach § 17 I bis VII 
festzusetzenden Vergütung. 
                                                          § 19. 
Bei Berechnung der Vergütung ist die Entfernung zwischen den Orten, 
von welchen und nach welchen die Versetzung stattfindet, nach der kürzesten fahr- 
baren Straßenverbindung zu Grunde zu legen und rücksichtlich der Kilometerzahl, 
wenn solche nicht durch zehn teilbar ist, die überschießende, 10 Kilometer nicht 
erreichende Strecke als eine Entfernung von 10 Kilometer zu rechnen.
	        
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