Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                      — 1005 — 
d) an Weichensteller und Bahnwärter, denen die Vertretung eines benach- 
barten Weichenstellers oder Bahnwärters übertragen wird, sowie an 
Bahnwärter, die mit der Verrichtung von Weichenstellerdiensten beauf- 
tragt werden, sofern sie zur Erreichung des Ortes ihrer dienstlichen 
Beschäftigung von ihrem Posten an gerechnet 2 Kilometer oder mehr 
zurückzulegen haben, jedoch nicht genötigt sind, außerhalb ihres Wohnorts 
Quartier zu nehmen. 
                                                        §  7. 
Lokomotiv- und Zugbegleitungsbeamte erhalten für die Beschäftigung im 
Fahrdienst, Bahnaufsichtsbeamte für die Begleitung von Arbeitszügen keine 
Tagegelder und Fuhrkosten. Dagegen werden ihnen Fahr-, Stunden- und 
Nachtgelder, welche die vollen verordnungsmäßigen Sätze nicht übersteigen dürfen, 
nach näherer Bestimmung des Verwaltungschefs gewährt. 
                                                        §  8. 
Etatsmäßig angestellte Beamte erhalten bei Versetzungen, soweit die Reise 
nach dem neuen Bestimmungsort auf den Reichseisenbahnen oder vom Reiche 
verwalteten Eisenbahnen zurückgelegt werden kann, neben den vollen verordnungs- 
mäßigen Tagegeldern: 
a) freie Fahrt für sich und die Personen ihres Hausstandes, 
b) freie Beförderung ihres Hausgeräts. 
Für diejenigen Strecken, auf denen ihnen hiernach freie Fahrt und Be- 
förderung ihres Hausgeräts gewährt wird, erhalten sie weder die im § 17 der 
Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der 
Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 993), festgesetzte Vergütung für Be- 
förderungskosten, noch die verordnungsmäßigen persönlichen Fuhrkosten, sondern 
nur die allgemeine Umzugskostenentschädigung und die Entschädigungen für Zu- 
und Abgang. 
Diese Bestimmungen gelten auch für die zum Bezuge von Umzugskosten 
berechtigten außeretatsmäßigen technischen Beamten. 
Andere nicht etatsmäßige Beamte erhalten bei Versetzungen außer den 
Tagegeldern die Entschädigungen für Zu= und Abgang und an Stelle der sonstigen 
Fuhrkosten freie Fahrt für ihre Person. Daneben kann ihnen freie Fahrt für 
die Personen ihres Hausstandes sowie freie Beförderung ihres Hausgeräts gewährt 
werden. 
  
                                                             § 9. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1910 in Kraft. Für Dienst- 
und Versetzungsreisen, die vor diesem Tage begonnen und an diesem Tage oder 
später beendet werden, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. 
Soweit in bestehenden Vorschriften auf Vorschriften der Verordnung vom 
10. Juli 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 271) verwiesen ist, treten die entsprechenden 
Vorschriften des neuen Textes an die Stelle. 
 
	        
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