Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                   — 1006 — 
                                                  Verordnung, 
                                                    betreffend 
die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und 
Telegraphenverwaltung. 
  
                                                      § 1. 
Bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirkes erhalten an Tagegeldern 
1. Ober-Postdirektoren                                                                                  12 Mark, 
2. Ober-Postinspektoren:::                                                                              9     " 
Bei Dienstreisen von mehr als 24stündiger Dauer erhöhen sich diese Sätze 
bei den Ober-Postdirektoren auf                                                            17  Mark 
"       "      OberPostinspektoren auf                                                          12     " 
  
für jeden Tag. 
Wird die Reise auf Eisenbahnen oder Schiffen zurückgelegt, so sind für 
jeden Zugang und jeden Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Über- 
nachtungsorte 0,₇₅ Mark zu vergüten. 
Ober-Postinspektoren erhalten, wenn die Reisen mittels Personenposten oder 
regelmäßiger Privat-Personenfuhrwerke oder zu Fuß zurückgelegt werden, 0,₂₀ Mark 
für das Kilometer. 
  
                                                     §  2. 
Die im § 1 für Ober-Postinspektoren bestimmten Vergütungen erhalten 
auch Vorsteher von Bahnpostämtern und von Postämtern I und II bei Reisen 
zur Beaufsichtigung des Postdienstes auf denjenigen Eisenbahnstrecken, auf welchen 
der Postbetrieb ihrer Leitung unterstellt ist. Dasselbe gilt — ausgenommen den 
Tagegeldsatz — für die gleichartigen Reisen der Vorsteher von Postämtern III. 
                                                     §  3. 
Die §§ 1 und 2 finden auf Beamte, die einen der dort bezeichneten 
Beamten vertreten, falls die Vertretung länger als einen Monat dauert, vom 
zweiten Monat ab ebenfalls Anwendung, sofern die darin bestimmten Sätze 
niedriger sind, als sie den Vertretern nach ihrer Dienststellung sonst zustehen 
würden.                                    §  4. 
Die bei der Herstellung und Unterhaltung der Reichs-Telegraphen- und 
Fernsprechanlagen beschäftigten Beamten — Telegraphen-Bauführer und deren 
Vertreter — sowie die angestellten Telegraphen-Leitungsaufseher erhalten bei 
Dienstreisen innerhalb ihres Amts-(Ober-Postdirektions--) Bezirkes folgende ermäßigte 
Entschädigungen: 
  
 
	        
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