— 1006 —
Verordnung,
betreffend
die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und
Telegraphenverwaltung.
§ 1.
Bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirkes erhalten an Tagegeldern
1. Ober-Postdirektoren 12 Mark,
2. Ober-Postinspektoren::: 9 "
Bei Dienstreisen von mehr als 24stündiger Dauer erhöhen sich diese Sätze
bei den Ober-Postdirektoren auf 17 Mark
" " OberPostinspektoren auf 12 "
für jeden Tag.
Wird die Reise auf Eisenbahnen oder Schiffen zurückgelegt, so sind für
jeden Zugang und jeden Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Über-
nachtungsorte 0,₇₅ Mark zu vergüten.
Ober-Postinspektoren erhalten, wenn die Reisen mittels Personenposten oder
regelmäßiger Privat-Personenfuhrwerke oder zu Fuß zurückgelegt werden, 0,₂₀ Mark
für das Kilometer.
§ 2.
Die im § 1 für Ober-Postinspektoren bestimmten Vergütungen erhalten
auch Vorsteher von Bahnpostämtern und von Postämtern I und II bei Reisen
zur Beaufsichtigung des Postdienstes auf denjenigen Eisenbahnstrecken, auf welchen
der Postbetrieb ihrer Leitung unterstellt ist. Dasselbe gilt — ausgenommen den
Tagegeldsatz — für die gleichartigen Reisen der Vorsteher von Postämtern III.
§ 3.
Die §§ 1 und 2 finden auf Beamte, die einen der dort bezeichneten
Beamten vertreten, falls die Vertretung länger als einen Monat dauert, vom
zweiten Monat ab ebenfalls Anwendung, sofern die darin bestimmten Sätze
niedriger sind, als sie den Vertretern nach ihrer Dienststellung sonst zustehen
würden. § 4.
Die bei der Herstellung und Unterhaltung der Reichs-Telegraphen- und
Fernsprechanlagen beschäftigten Beamten — Telegraphen-Bauführer und deren
Vertreter — sowie die angestellten Telegraphen-Leitungsaufseher erhalten bei
Dienstreisen innerhalb ihres Amts-(Ober-Postdirektions--) Bezirkes folgende ermäßigte
Entschädigungen: