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S. 245) und der Nr. 35 des Tarifs zum Konsulatsgebührengesetze vom
17. Mal 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 847) werden durch vorstehendes nicht berührt.
§ 7.
Haben an Fuhrkosten einschließlich der Auslagen für Zu- und Abgänge
höhere als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet werden müssen, so sind
diese zu erstatten.
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann der
Verwaltungschef einen Zuschuß oder eine Pauschvergütung bewilligen.
§ 8.
Gewährt eine Schiffslinie, die einen Reichszuschuß erhält, bei der Be-
förderung von Reichsbeamten Fahrpreisvergünstigungen, so sind die verordnungs-
mäßigen Vergütungen um drei Viertel des der Ermäßigung des Fahrpreises
gleichkommenden Betrags zu kürzen.
§ 9.
Die etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Neu= und Wieder-
anstellungen sowie bei Versetzungen eine Vergütung für allgemeine Umzugskosten
einschließlich der den Gesandten und Konsuln bisher gewährten beziehungsweise
nach § 8 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, vom
8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 137) zustehenden Einrichtungsgelder,
und zwar in folgenden Beträgen:
Die Botschafter erhalten 100 Prozent, die übrigen einer Gesandt-
schaft und die einem Konsulate vorstehenden Beamten 50 Prozent des
einmaligen Jahresbetrags ihres persönlichen Gehalts, alle anderen Be-
amten die im § 21 zu b bestimmten Sätze zuzüglich 10 Prozent dieser
Sätze für jede angefangenen 1 000 Kilometer Reiseweg.
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach Abs. 2
festzusetzenden Vergütung. Verehelicht sich ein Beamter zwischen dem
Tage der Ernennung und dem Tage des Eintreffens an dem neuen
Amtssitz, so erhält er die Vergütung für allgemeine Umzugskosten
nach Maßgabe der für Beamte mit Familie bestimmten Sätze.
Die Vergütung wird für diejenigen zu Vorstehern einer gesandt-
schaftlichen oder Konsularbehörde ernannten Beamten um ein Dritter
erhöht, welche bis zu dieser Ernennung einer Gesandtschaft oder einem
Konsulate noch nicht oder nur einer Gesandtschaft oder einem Konsulate
von geringerem Range vorgestanden haben.
§ 10.
Wird einem Gesandten oder Konsul eine Dienstwohnung mit möblierten
Empfangsräumen zugewiesen, so erhält derselbe nur zwei Dritteile der im § 9
festgesetzten Vergütung.