Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                     — 1069 — 
                                     Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
                                             Eingangsbestimmungen. 
1. Ziffer 1 wird gefaßt: 
1. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder und Abfälle von 
beiden, frische Hörner und Klauen und frische Knochen, sowie 
andere nicht zum menschlichen Genusse geeignete oder nicht zur Ver- 
arbeitung zu menschlichen Genußmitteln bestimmte fäulnisfähige oder 
übelriechende tierische Stoffe, soweit sie nicht in den folgenden Absätzen 
genannt sind. 
2. In der Ziffer 3 werden die Worte: 
                                                          „abgepreßter Talg“ 
gestrichen.  
     Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
     Berlin, den 24. September 1910. 
                                Das Reichs-Eisenbahnamt. 
                                   Wackerzapp. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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