Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                     — 1076 — 
Entscheidung darüber, ob die Zurücklegung einer Strecke als ein solcher Gang 
anzusehen ist, erfolgt im Zweifelsfalle durch den Verwaltungschef. 
Benutzt der Beamte in den Fällen der Abs. 1 und 2 mit Zustimmung 
der vorgesetzten Behörde zur Beschleunigung die vorhandenen regelmäßigen Fahr- 
gelegenheiten, so werden ihm die Auslagen für die Beförderung erstattet; eine 
Belegung ist nicht erforderlich. 
  
                                                      §  17. 
Wird eine Dienstreise oder die dienstliche Tätigkeit während einer Dienst- 
reise durch besondere Umstände, die nicht auf privaten Rücksichten beruhen, oder 
durch Sonn= oder Feiertage oder durch Krankheit des Beamten unterbrochen, so 
erhält der Beamte auch für die Zeit der Unterbrechung Tagegelder. Solche 
Unterbrechungen sind in der Reisekostenrechnung zu begründen. 
Stehen dienstliche Gründe oder die bestehenden Verbindungen der Rückkehr 
zum Wohnort nicht entgegen und ist im Falle der Erkrankung der Beamte außer- 
dem reisefähig, so werden, gleichgültig, ob der Beamte zurückgereist ist oder nicht, 
Tagegelder für die Zeit der Unterbrechung oder Reisekosten für die Reise zum 
Wohnort und zurück gewährt, je nachdem es für die Reichskasse günstiger ist. 
Das Gleiche gilt unter den gleichen Voraussetzungen, wenn der Beamte bei einer 
mehrere Tage erfordernden Diensttätigkeit täglich zum Wohnort zurückkehren 
kann. Sovweit in diesen Fällen Eisenbahnstrecken oder Schiffstrecken in Betracht 
kommen, wird der Vergleichsberechnung, wenn für den Beamten verschiedene 
Kilometersätze vorgesehen sind, der höhere Kilometersatz zu Grunde gelegt. Stellt 
sich dabei die Reise zum Wohnort und zurück billiger, so werden, wenn der Be- 
amte zum Wohnort tatsächlich zurückgekehrt ist, die Fuhrkosten nach der Wagen- 
oder Schiffsklasse, für die der Fahrpreis bezahlt ist, unter Berücksichtigung der 
§§ 24 ff., sonst nach § 26 Satz 2 gewährt. 
  
                                                     §  18. 
Unter Zugang und Abgang wird die Zurücklegung des Weges zu und 
von der Eisenbahnstation, der Haltestelle der Kleinbahn oder dem Anlege= oder 
Liegeplatze des Schiffes an einem der in den §§ 12 und 13 bezeichneten Orte 
verstanden. 
Die Zurücklegung dieses Weges gilt nicht als Zugang oder Abgang, wenn 
die Eisenbahnstation, die Haltestelle der Kleinbahn oder der Anlege= oder Liege- 
platz des Schiffes 2 Kilometer oder mehr von der Ortsgrenze entfernt ist. An 
einem Geschäftsort, an dem nicht übernachtet wird, gilt die Zurücklegung dieses 
Weges auch dann nicht als Zugang oder Abgang, wenn die im Satz 1 ge- 
nannten Punkte außerhalb der Ortsgrenze liegen und an die Zurücklegung dieses 
Weges eine Landwegstrecke unmittelbar anschließt. 
Ein Zugang oder Abgang ist nicht vorhanden, wenn die Reise bei Eisen- 
bahnreisen unmittelbar vom Bahngebiete, bei Schiffsreisen unmittelbar vom An- 
 
	        
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