Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                                — 1082 — 
                                                                §  37. 
Auslagen des Beamten für die Beförderung von Akten, Karten, Geräten 
usw., deren er zur Erledigung des Dienstgeschäfts bedarf, werden gesondert 
erstattet. 
Haben die bestimmungsmäßigen Fuhrkosten, einschließlich der Vergütung 
für Zu= und Abgang, nicht ausgereicht, um die gesamten Kosten der Beförderung 
des Beamten und des zu seinem persönlichen Gebrauche bestimmten Gepäcks zu 
decken, so werden ihm die Mehrauslagen erstattet. Der Beamte hat zu diesem 
Zwecke seine Auslagen für die Beförderung nach den einzelnen Arten summarisch 
geordnet anzugeben; eine Belegung ist nicht erforderlich. 
  
3. Festsetzung anderweitiger Beträge an Stelle der Reisekosten. 
                                                            § 38. 
Die Festsetzung anderweitiger Beträge an Stelle der verordnungsmäßigen 
                                                                                                               21. Juni 1901)  
Tagegelder und Führkosten (§ 13 der Verordnung vom 17. Juli 1910) kann darin 
bestehen, daß entweder für die einzelne Reise oder einen Teil der Reise der ver- 
ordnungsmäßige Tagegeldersatz und Kilometersatz oder nur einer von beiden 
ermäßigt oder eine die Reisekosten der einzelnen Reise oder eines Teiles der Reise 
umfassende Pauschvergütung gewährt wird oder daß für alle oder nur für be- 
stimmte Reisen innerhalb eines Zeitraums eine Pauschsumme bewilligt wird oder 
daß nur die baren Auslagen erstattet werden. 
  
  
  
                                         IV. Vorschuß- und Reisekostenrechnung. 
                                                            §  39. 
Dem Beamten, der eine Dienstreise auszuführen hat, kann auf seinen 
Antrag in den Grenzen der ihm zustehenden Reisekosten ein Vorschuß gezahlt 
werden. 
Ist ein Vorschuß erhoben, so ist der Betrag und die Kasse, die ihn gezahlt 
hat, in der Reisekostenrechnung anzugeben. 
                                                           §  40. 
Die Reisekosten werden dem Beamten auf Grund einer besonderen Be- 
rechnung gezahlt, die, soweit der Verwaltungschef nicht ein anderes bestimmt, 
nach dem anliegenden Muster aufzustellen ist. Der Beamte ist für die Rich- 
tigkeit der Angaben in der von ihm zu unterzeichnenden Reisekostenrechnung 
verantwortlich. 
Die zuständige Dienststelle hat die Richtigkeit des Inhalts der Reisekosten- 
rechnung zu bestätigen. Sie erkennt damit gleichzeitig an, daß die Reise not- 
wendig und daß die Art der Ausführung und die Dauer angemessen war.
	        
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