Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                  — 1083 — 
                                     V. Schlußbestimmungen. 
                                                       §  41. 
Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1910 in Kraft. 
Auf Reisen, die vor dem 1. Oktober angetreten und an diesem Tage oder 
später beendet werden, sind sie nicht anzuwenden. 
                                                       §  42. 
Bei Reisen außerhalb des Reichsgebiets sind diese Bestimmungen anzu- 
wenden, soweit nicht die besonderen Verhältnisse des Auslandes entgegenstehen. 
Wieweit dies zutrifft, entscheidet die Dienststelle, welche die Richtigkeit der Reise- 
kostenrechnung bestätigt. 
Bei Reisen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten gelten diese Be- 
stimmungen, soweit sich nicht aus den für die Reisen dieser Beamten bestehenden 
besonderen Vorschriften ein anderes ergibt oder durch die besonderen Verhältnisse 
des Auslandsdienstes Abweichungen bedingt werden; insbesondere sind die Be- 
stimmungen, welche sich auf die Benutzung von  Kleinbahnen und von unent- 
geltlich gestellten Verkehrsmitteln beziehen, nicht anzuwenden. 
                                  Hohenfinow, den 29. September 1910. 
  
                                                                   Der Reichskanzler. 
                                                               von Bethmann Hollweg.
	        
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