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Es wird in 4 kein Zugang vergütet. Für den Weg zum Bahnhof -4
werden Fuhrkosten gezahlt oder die Straßenbahnauslagen erstattet.
Ist 4 Wohnort oder auswärtiger Ubernachtungsort, so wird mindestens
ein Betrag gewährt, welcher der verordnungsmäßigen Vergütung für
Zugang gleichkommt (& 18 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 1).
Eitenbakn Landioeyꝙ
O # 00
4 Ballso'3 65 C
Der Beamte übernachtet in B und setzt die Reise nach C auf
dem Landweg fort.
a. Der Bahnhof B liegt weniger als 2 Kilometer von der Grenze
des Ortes entfernt.
In diesem Falle wird für den Weg vom Bahnhof B nach
dem Orte B die Vergütung für Abgang gewährt (§ 18 Abs. 1,
§ 29 Abs. 1). Die für die Höhe der Fuhrkosten für den Land-
weg maßgebende Entfernung wird von der Mitte des Ortes B
nach der Mitte des Ortes C berechnet (& 34 Abs. 1).
b. Der Bahnhof B liegt 2 Kilometer oder mehr von der Grenze
des Ortes B entfernt. In diesem Falle wird eine Vergütung
für Abgang nicht gewährt (§5 18 Abs. 2 Satz 1). Die für die
Höhe der Fuhrkosten für den Landweg maßgebende Entfernung
wird von dem Bahnhof B über die Mitte des Ortes B nach der
Mitte des Ortes C berechnet (§ 31 Abs. 1, §5 34 Abs. 1 und 3).
— Tanckre
6 0 0
4 Bahnhof B B □0
Der Beamte übernachtet nicht in B, sondern erledigt dort nur ein
Dienstgeschäft und setzt die Reise nach C auf dem Landweg fort.
Der Bahnhof B liegt weniger als 2 Kilometer von der Grenze
des Ortes B entfernt.
In diesem Falle wird für den Weg vom Bahnhof B nach dem
Orte B keine Vergütung für Abgang gewährt (§ 18 Abs. 2 Satz 2).
Die für die Höhe der Fuhrkosten für den Landweg maßgebende Ent-
fernung wird von dem Bahnhof B über die Mitte des Ortes B nach
der Mitte des Ortes C berechnet (& 34 Abs. 1 und 3).