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§ 3.
Eine Kaiserliche Bestallung erhalten die Gouverneure, die Ersten Referenten,
der Zivilkommissar für das Schutzgebiet Kiautschou und die etatsmäßigen Richter.
Die Anstellungsurkunden der übrigen Kolonialbeamten werden im Namen
des Kaisers vom Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt beziehentlich Reichs-Marine=
amt) oder von den durch den Reichskanzler dazu ermächtigten Behörden erteilt.
§ 4.
In Ermangelung besonderer gemäß § 17 des Reichsbeamtengesetzes erlassener
Bestimmungen ist der Reichskanzler ermächtigt, in dem durch das dienstliche
Bedürfnis gebotenen Umfang die Uniform und Amtstitel der Kolonialbeamten
festzusetzen.
§ 5.
Als Sitz der Disziplinarkammer für die Schutzgebiete wird Potsdam, als
Sitz des Disziplinarhofs für die Schutzgebiete Berlin bestimmt.
Die Vorschriften der am 3. März 1897 vom Reichskanzler bestätigten
Geschäftsordnung der Disziplinarbehörden für die Schutzgebiete bleiben einstweilen
in Geltung, bis sie durch anderweitige, auf Grund des § 42 Abs. 5 des Kolonial-
beamtengesetzes erlassene Vorschriften ersetzt sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Jagdhaus Rominten, den 3. Oktober 1910.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3820.) Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager
Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch
Norwegen. Vom 13. Oktober 1910.
Die. im Reichs-Gesetzblatt von 1910 Seite 5 bis 375 abgedruckten, auf der
Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907
sind von Norwegen ratifiziert worden. Die Königlich Niederländische Regierung
hat die schriftlche Anzeige über die Ratifikation nebst der Ratifikationsurkunde
am 19. September 1910 erhalten.