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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 57.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung, S. 1101.
(Nr. 3826.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-
Verkehrsordnung. Vom 17. November 1910.
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:
Nr. Ia. Sprengstoffe.
1. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
Es wird eingeschaltet:
a) in der 1. Gruppe d letzter Absatz hinter den Worten „Castroper
Sprengsalpeter“:
„oder Löwenpulver“
b) in der 3. Gruppe als Untergruppe f:
„f Nicht handhabungssichere (d. h. den Bedingungen der
1. Gruppe a nicht entsprechende) Ammoniaksalpeterspreng-
stoffe, soweit sie in keiner Beziehung gefährlicher sind als Gelatine-
dynamit. Sie dürfen keine Chlorate enthalten und müssen aus
einer zu ihrer Herstellung berechtigten deutschen oder aus einer
zum Versand auf deutschen Bahnen besonders ermächtigten aus-
ländischen Fabrik herstammen.
Hierzu gehört insbesondere:
Lignosit II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, von Kalisalpeter,
von höchstens 10 Prozent Kollodiumwolle, von Bauxit oder
Alkalichloriden oder anderen neutralen, beständigen Alkalisalzen).“
Die bisherige Untergruppe f erhält die Bezeichnung g.
Relchs-Gesetzbl. 1910. 167
Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1910.