Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

— 1101 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1910. 
W 57. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordbnung, S. 1101. 
  
  
(Nr. 3826.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. Vom 17. November 1910. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. Ia. Öprengstoffe. 
1. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
Es wird eingeschaltet: 
a) in der 1. Gruppe d letzter Absatz hinter den Worten „Castroper 
Sprengsalpeter“: 
„oder Löwenpulver“ 
b) in der 3. Gruppe als Untergruppe f: 
D#) Nicht handhabungssichere (d. h. den Bedingungen der 
1. Gruppe a nicht entsprechende) Ammoniaksalpeterspreng- 
stoffe, soweit sie in keiner Beziehung gefährlicher sind als Gelatine- 
dynamit. Sie dürfen keine Chlorate enthalten und müssen aus 
einer zu ihrer Herstellung berechtigten deutschen oder aus einer 
zum Versand auf deutschen Bahnen besonders ermächtigten aus- 
ländischen Fabrik herstammen. 
Hierzu gehört insbesondere: 
Lignosit II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, von Kalisalpeter, 
von höchstens 10 Prozent Kollodiumwolle, von Bauxit oder 
Alkalichloriden oder anderen neutralen, beständigen Alkalisalzen).“ 
Die bisherige Untergruppe f erhält die Bezeichnung g. 
Relchs-Gesetzbl. 1910. 167 
Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1910. 
 
	        
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