Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                 — 4 — 
       c) Der Abschnitt „Zu 57 wird, wie folgt, geändert: 
            α) Abs. () wird statt „26 mm starken, gespundeten Brettern“ 
                  gesetzt: 
                                  „22 mm starken usw.“ 
            β) Im Abs. (2) wird statt „daß die Blechkapseln sich weder“                   gesetzt: 
                                 „daß sie weder sich“. 
       d) Abschnitt „Zu 6“ wird gefaßt: 
                  (1) Die Patronen für Handfeuerwaffen sind in Behälter 
             aus Blech, Holz oder steifer Pappe so fest zu verpacken,              daß sie sich 
             nicht verschieben können. Die Behälter sind dicht neben=              und über- 
             einander in starke, dichte, sicher verschlossene Uberkisten zu              verpacken. 
             Zwischenräume sind mit Pappe, Papier, Werg, Holzwolle oder 
            Hobelspänen — alles völlig trocken — so fest auszufüllen,              daß 
            jedes Schlottern verhindert ist. . 
                 (2) Das Rohgewicht einer Kiste darf 200 kg nicht                         übersteigen. 
                 (3) Die Kisten müssen die deutliche Aufschrift „Patronen                         für 
                        Handfeuerwaffen. I b.“ tragen. 
             Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
            Berlin, den 5. Januar 1910. 
                                              Das Reichs-Eisenbahnamt. 
                                                    Wackerzapp. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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