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c) Der Abschnitt „Zu 57 wird, wie folgt, geändert:
α) Abs. () wird statt „26 mm starken, gespundeten Brettern“
gesetzt:
„22 mm starken usw.“
β) Im Abs. (2) wird statt „daß die Blechkapseln sich weder“ gesetzt:
„daß sie weder sich“.
d) Abschnitt „Zu 6“ wird gefaßt:
(1) Die Patronen für Handfeuerwaffen sind in Behälter
aus Blech, Holz oder steifer Pappe so fest zu verpacken, daß sie sich
nicht verschieben können. Die Behälter sind dicht neben= und über-
einander in starke, dichte, sicher verschlossene Uberkisten zu verpacken.
Zwischenräume sind mit Pappe, Papier, Werg, Holzwolle oder
Hobelspänen — alles völlig trocken — so fest auszufüllen, daß
jedes Schlottern verhindert ist. .
(2) Das Rohgewicht einer Kiste darf 200 kg nicht übersteigen.
(3) Die Kisten müssen die deutliche Aufschrift „Patronen für
Handfeuerwaffen. I b.“ tragen.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 5. Januar 1910.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.