Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Unter dem in den vorstehenden beiden Vorbehalten in Bezug genommenen 
Artikel 44 des geltenden Abkommens (der Kriegsordnung von 1899) ist der 
Artikel 44 der dem Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Land- 
kriegs, vom 29. Juli 1899 als Anlage beigefügten Bestimmungen (Reichs- 
Gesetzbl. 1901 S. 450) zu verstehen. Die in den beiden Vorbehalten ferner 
erwähnten neuen Artikel 22 a und 44 a sind, der erste als Artikel 23 Abs. 2, der 
zweite als Artikel 44 in die Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs 
aufgenommen worden, welche die Anlage zum Abkommen vom 18. Oktober 1907 
bildet (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 132). 
IV. Vorbebalt Rußlands zu dem in der vorstehenden Bekanntmachung 
unter 6 aufgeführten Abkommen über die Behandlung der feindlichen 
Kauffahrteischiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten. 
Die von Rußland zu Artikel 3 und Artikel 4 Abs. 2 gemachten Vorbehalte 
ergeben sich aus dem Protokolle der siebenten Vollversammlung der Zweiten 
Haager Friedenskonferenz, vom 27. September 1907), wonach bei der Gesamt- 
abstimmung über den Entwurf des Abkommens 37 Staaten ohne Vorbehalt und 
vier Staaten, darunter Deutschland und Rußland, unter Vorbehalt des Artikel 3 
und des Artikel 4 Abs. 2 für das Abkommen gestimmt haben. Das Protokoll 
vermerkt in dieser Hinsicht: 
.                                                                            (Übersetzung.) 
’Ont voté pour, sous la rGerve  „Dafür haben gestimmt unter Vor 
de Tarticle 3 et de Tarticle 4, al. 2 behalt des Artikel 3 und                                                                             des Artikel 4 
Allemagne , Russie.                                  Abs. 2: Deutschland Rußland.“ 
  
Reichs- Gesetzbl. 1910. 40
	        
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