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Unter dem in den vorstehenden beiden Vorbehalten in Bezug genommenen
Artikel 44 des geltenden Abkommens (der Kriegsordnung von 1899) ist der
Artikel 44 der dem Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Land-
kriegs, vom 29. Juli 1899 als Anlage beigefügten Bestimmungen (Reichs-
Gesetzbl. 1901 S. 450) zu verstehen. Die in den beiden Vorbehalten ferner
erwähnten neuen Artikel 22 a und 44 a sind, der erste als Artikel 23 Abs. 2, der
zweite als Artikel 44 in die Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs
aufgenommen worden, welche die Anlage zum Abkommen vom 18. Oktober 1907
bildet (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 132).
IV. Vorbebalt Rußlands zu dem in der vorstehenden Bekanntmachung
unter 6 aufgeführten Abkommen über die Behandlung der feindlichen
Kauffahrteischiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten.
Die von Rußland zu Artikel 3 und Artikel 4 Abs. 2 gemachten Vorbehalte
ergeben sich aus dem Protokolle der siebenten Vollversammlung der Zweiten
Haager Friedenskonferenz, vom 27. September 1907), wonach bei der Gesamt-
abstimmung über den Entwurf des Abkommens 37 Staaten ohne Vorbehalt und
vier Staaten, darunter Deutschland und Rußland, unter Vorbehalt des Artikel 3
und des Artikel 4 Abs. 2 für das Abkommen gestimmt haben. Das Protokoll
vermerkt in dieser Hinsicht:
. (Übersetzung.)
’Ont voté pour, sous la rGerve „Dafür haben gestimmt unter Vor
de Tarticle 3 et de Tarticle 4, al. 2 behalt des Artikel 3 und des Artikel 4
Allemagne , Russie. Abs. 2: Deutschland Rußland.“
Reichs- Gesetzbl. 1910. 40