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(Nr. 3715.) Bekanntmachung über den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zu
dem Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Rechte und
Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs, sowie über den Bei-
tritt Nikaraguas zu diesem und elf anderen auf der Zweiten Haager
Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907. Vom
25. Januar 1910.
Die Vereinigten Staaten von Amerika, die das auf der Zweiten Haager
Friedenskonferenz abgeschlossene Abkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die
Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs (Reichs-Gesetzbl. 1910
S. 343) nicht unterzeichnet haben, sind ihm später beigetreten.
Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige des
Beitritts nebst der Beitrittsurkunde am 3. Dezember 1909 erhalten. Nach dieser
Urkunde ist der Beitritt der Vereinigten Staaten mit zwei von dem Senate der
Vereinigten Staaten am 17. April 1908 beschlossenen Vorbehalten erfolgt. Die
Urkunde besagt hierüber:
(Übersetzung.)
Ihe United States adheres to
the said Convention, subject to the
reservation and erclusion of its
Article XXIII and with the under-
standing that the last clause of
Article III thereof implies the duty
of a neutral power to make the
demand therein mentioned for the
return of a ship captured within the
neutral jurisdiction and no longer
within that jurisdiction.
„Die Vereinigten Staaten treten dem
Abkommen bei, unter Vorbehalt und
Ausschluß des Artikel 23 und indem sie
die letzte Bestimmung des Artikel 3 des
Abkommens dahin verstehen, daß diese
für die neutrale Macht die Verpflichtung
in sich schließt, das dort erwähnte Ver-
langen der Freigabe eines Schiffes zu
stellen, das innerhalb des neutralen
Hoheitsgebiets weggenommen ist und
sich nicht mehr in diesem Hoheitsgebiete
befindet."
Die Republik Nikaragua, welche die im Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 5 ff.
abgedruckten, auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen zwölf
Abkommen vom 18. Oktober 1907, auf die sich die anderweitige Bekanntmachung
vom heutigen Tage (Reichs-Gesetzbl. S. 375) bezieht, nicht unterzeichnet hat, ist
diesem Abkommen später beigetreten.
Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige des
Beitritts nebst der Beitrittsurkunde am 16. Dezember 1909 erhalten. Nach dieser
Urkunde ist der Beitritt Nikaraguas zu dem Abkommen, betreffend die Be-
schränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertrags-
schulden (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 59) mit den nachstehenden Vorbehalten erfolgt:
(Übersetzung.)
a) Wegen Schulden aus gewöhnlichen
Verträgen zwischen den Angehöri-
’a) En lo relativo 4 las deudas qgue
tengan origen en contratos or-