§ 2.
Für den Verkehr mit Kraftfahrzengen gelten sinngemäß die den Verkehr
von Fuhrwerken oder von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen allgemein
regelnden Vorschriften, sofern nicht nachfolgend oder gemäß §6 Abs. 3 des Gesetzes
von den Landeszentralbehörden andere Bestimmungen getroffen werden.
Auf Kraftfahrzeuge, die für den öffentlichen Fuhrbetrieb verwendet werden,
sowie auf die Führer dieser Fahrzeuge finden neben den nachstehenden Vorschriften
die allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der Droschken, Omnibusse und
sonstigen dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden Fuhrwerke Anwendung.
Die nachstehenden Vorschriften sinden keine Anwendung auf Straßen-
lokomotiven, Straßenwalzen, Zugmaschinen ohne Güterladeraum, deren betriebs-
fertiges Eigengewicht, und Lastkraftwagen, deren Gesamtgewicht (einschließlich
Ladung) 9 Tonnen übersteigt, sowie auf selbstfahrende Arbeits- und Werkzeug-
maschinen zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken (z. B. Dampf-, Motor-
pflüge, Motorsägen).
B. Das Kraftfahrzeng.
a. Beschaffenheit und Ausrüstung.
§ 3.
Die Kraftfahrzeuge müssen verkehrssicher und insbesondere so gebaut, ein-
gerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers- und Explosionsgefahr sowie jede ver-
meidbare Belästigung von Personen und Gefährdung von Fuhrwerken durch
Geräusch, Rauch, Dampf oder üblen Geruch ausgeschlossen ist.
Die Radkränze dürfen keine Unebenheiten besitzen, die geeignet sind, die
Fahrbahn zu beschädigen.
§ 4.
Jedes Fahrzeug muß versehen sein:
1. mit einer zuverlässigen Lenkvorrichtung, die gestattet, sicher und rasch
auszuweichen; die zur Lenkung benutzten Wagenräder sollen nach beiden
Seiten möglichst weit einschlagen, um kurz wenden zu können;
2. mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen, von denen
jede auf die Wagenräder der gebremsten Achse gleichmäßig einwirkt;
mindestens eine Bremseinrichtung muß unmittelbar auf die Hinterräder
oder auf Bestandteile, die mit diesen Rädern fest verbunden sind, wirken;
diese Bremse muß feststellbar sein. Jede Bremseinrichtung muß für
sich geeignet sein, den Lauf des Fahrzengs sofort zu hemmen und es
auf die kürzeste Entfernung zum Stehen zu bringen;
3. mit einer zurerlässigen Vorrichtung die beim Befahren von Steigungen
die unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung verhindert, sofern nicht eine der
Bremsen diese Forderung erfüllt;