Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

storium, an den katholischen Kirchenrath, 
an den Studienrath oder an den ehege- 
richtlichen Senat der Gerichtshoͤfe von den 
Koͤniglichen Oberaͤmtern allein zu erstatten 
sind, da liegt auch den fuͤrstlichen Polizei- 
Aemtern die Erstattung derselben ohne 
Beiziehung der Dekanate ob. An ihren 
Amtesißen bilden die fuͤrstlichen Amtmaͤn- 
ner mit dem katholischen Schul-Inspektor, 
in dessen Sprengel jene liegen, unter Zu- 
ziehung des Orts= Pfarrers, des Orts- 
Vorstehers und des ersten Mitglieds des 
Gemeinde= Raths die örtliche katholische 
Schul= Commission. (F. 41. u. 48. d. K. 
Dekl.) 
9. Perwalrung der Stiftungen. 
K. 4. 
Sollte dem Fürsten die unmittelbare 
Aufsicht über die Verwaltung einer in 
seinen Besihungen befindlichen milden Stif- 
tung durch ausdrückliche Verordnung der 
Stifter bertragen seyn, so bleibt ihm 
nach Masgabe der bestehenden Geseße 
auch die Ernennung des jeweiligen Ver- 
walters derselben und die Leitung ihrer 
Verwaltung mit Ausschluß des brtlichen 
Setiftungsraths und des gemeinschaftli- 
chen Amts unter der alleinigen Ober- 
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aufsicht der betreffenden Kreis-Regie- 
rung unbenommen. (. 48. der Königl. 
Dekl.) 
9. Ernennung der Orts-Vorfleher. 
K. 45. 
Ist die Stelle eines Orts-Vorstehers 
in den zu den fürstlichen Amts-Bezir= 
ken gehörigen Gemeinden erledigt, s 
hat dazu der fürstliche Amtmann un- 
ter seiner Leitung drei Candidaten durch 
die Gemeinde den gesetzlichen Bestim- 
mungen gemäs wählen zu lassen, und 
folche dem Fürsten in Vorschlag zu brin- 
gen. 
Der Fürst wird unter der Voraus= 
setzung, daß dle vorgeschlagenen die ge- 
gesetzlichen Eigenschaften haben, Einen 
derselben zum Orts-Vorsteher ernennen, 
und im Falle Einer zwei Drittheile aller 
abgelegten Stimmen auf sich vereinigt, 
diesem immer den Vorzug vor den übri 
gen geben. 
Von der erfolgten Ernennung ist je- 
desmal der vorgesetzten Kreis-Regierung 
zur Nachricht Anzeige zu machen. G. 47. 
der K. Dekl.)
	        
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