storium, an den katholischen Kirchenrath,
an den Studienrath oder an den ehege-
richtlichen Senat der Gerichtshoͤfe von den
Koͤniglichen Oberaͤmtern allein zu erstatten
sind, da liegt auch den fuͤrstlichen Polizei-
Aemtern die Erstattung derselben ohne
Beiziehung der Dekanate ob. An ihren
Amtesißen bilden die fuͤrstlichen Amtmaͤn-
ner mit dem katholischen Schul-Inspektor,
in dessen Sprengel jene liegen, unter Zu-
ziehung des Orts= Pfarrers, des Orts-
Vorstehers und des ersten Mitglieds des
Gemeinde= Raths die örtliche katholische
Schul= Commission. (F. 41. u. 48. d. K.
Dekl.)
9. Perwalrung der Stiftungen.
K. 4.
Sollte dem Fürsten die unmittelbare
Aufsicht über die Verwaltung einer in
seinen Besihungen befindlichen milden Stif-
tung durch ausdrückliche Verordnung der
Stifter bertragen seyn, so bleibt ihm
nach Masgabe der bestehenden Geseße
auch die Ernennung des jeweiligen Ver-
walters derselben und die Leitung ihrer
Verwaltung mit Ausschluß des brtlichen
Setiftungsraths und des gemeinschaftli-
chen Amts unter der alleinigen Ober-
666
aufsicht der betreffenden Kreis-Regie-
rung unbenommen. (. 48. der Königl.
Dekl.)
9. Ernennung der Orts-Vorfleher.
K. 45.
Ist die Stelle eines Orts-Vorstehers
in den zu den fürstlichen Amts-Bezir=
ken gehörigen Gemeinden erledigt, s
hat dazu der fürstliche Amtmann un-
ter seiner Leitung drei Candidaten durch
die Gemeinde den gesetzlichen Bestim-
mungen gemäs wählen zu lassen, und
folche dem Fürsten in Vorschlag zu brin-
gen.
Der Fürst wird unter der Voraus=
setzung, daß dle vorgeschlagenen die ge-
gesetzlichen Eigenschaften haben, Einen
derselben zum Orts-Vorsteher ernennen,
und im Falle Einer zwei Drittheile aller
abgelegten Stimmen auf sich vereinigt,
diesem immer den Vorzug vor den übri
gen geben.
Von der erfolgten Ernennung ist je-
desmal der vorgesetzten Kreis-Regierung
zur Nachricht Anzeige zu machen. G. 47.
der K. Dekl.)