Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                                  — 395 — 
sie die Abstempelung vornimmt, hat sie sich durch sorgfältige Prüfung davon zu 
überzeugen, daß das Fahrzeug insbesondere auch den Vorschriften der §§ 8, 10 
und 11 entspricht. 
                                                            § 10. 
Die Kennzeichen dürfen nicht zum Umklappen eingerichtet sein; sie dürfen 
niemals verdeckt sein und müssen stets in lesbarem Zustand erhalten werden. Der 
untere Rand des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 20 Zentimeter, der 
des hinteren nicht weniger als 45 Zentimeter vom Erdboden entfernt sein. 
                                                              § 11. 
Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das hintere Kennzeichen 
so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist. Die Beleuchtungsvorrichtung 
muß so eingerichtet sein, daß sie das Kennzeichen von keiner Seite verdeckt und 
weder vom Sitze des Führers noch vom Innern des Wagens aus abgestellt 
werden kann. 
Bei Kraftzweirädern ist das an der Vorderseite angebrachte Kennzeichen 
während der Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu beleuchten, daß es von 
beiden Seiten deutlich erkennbar ist. 
                                                            § 12. 
Muß ein mit dem Dienststempel der Polizeibehörde versehenes Kennzeichen 
erneuert werden, so ist das Kraftfahrzeug wiederum entsprechend der Vorschrift 
im § 9 der Polizeibehörde vorzuführen; tritt die Notwendigkeit der Erneuerung 
an einem Orte ein, von dem aus die Polizeibehörde, die die erste Stempelung 
des Kennzeichens vorgenommen hatte, ohne Zeitverlust nicht erreicht werden kann, 
so ist das Fahrzeug der nächsten Polizeibehörde vorzuführen, die alsdann das 
erneuerte Kennzeichen mit dem Dienststempel zu versehen und, daß dies geschehen, 
in der Zulassungsbescheinigung § 6 Abs. 2) ersichtlich zu machen hat. 
                                                           § 13. 
Die Anbringung mehrerer verschiedener Kennzeichen ist unzulässig. 
                                     C. Der Führer des Kraftfahrzengs. 
                                        à. Die Zulassung zum Führen. 
                                                           § 14. 
Wer auf öffentlichen Wegen und Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, 
bedarf der Erlaubnis der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde. Die Erlaub- 
nis gilt für das ganze Reich; sie ist zu erteilen, wenn der Nachsuchende seine 
Befähigung durch eine Prüfung dargetan hat und nicht Tatsachen vorliegen, die 
die Annahme rechtfertigen, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.