Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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                                                                                                                  Anlage A 
                                                                                                     (zu § 5 Abs. 4). 
  
Anweisung über die Prüfung von Fraftfabrzeugen. 
                               I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit eines Kraftfahrzeugs kommen 
nur die Teile in Betracht, deren Versagen an dem in Bewegung befindlichen Fahrzeug 
eine Gefahr für den öffentlichen Verkehr in sich schließt, nämlich Einrichtungen für 
Lenken, Bremsen, Verhinderung unbeabsichtigter Rückwärtsbewegung, Rückwärts- 
gang und Radkonstruktion. Diese Einrichtungen müssen unter allen Umständen so 
beschaffen sein, daß ihr Versagen bei sachgemäßer Unterhaltung und Bedienung nicht 
zu befürchten ist. Einrichtungen, deren Versagen nur den Antrieb des Fahrzeugs 
stört oder unmöglich macht (Störungen an der Maschine oder am Motor, an der 
Kuppelung und dergleichen) kommen für die Prüfung nicht in Betracht. 
 2. Die Wahl der Materialien bleibt dem Fabrikanten unter eigener Verant- 
wortlichkeit überlassen, jedoch müssen Vorderachsen, Lenkhebel und Lenkgestänge aus 
gezogenem oder geschmiedetem Material hergestellt werden. Die gewählten Abmessungen 
sind nur dann zu beanstanden, wenn sich bei der Prüfung bleibende Formveränderungen 
bemerkbar machen. 
                           II. Feuers-- und Explosionsgefahr. 
1. Zur Vermeidung von Feuers= und Explosionsgefahr bei Fahrzeugen mit 
elektrischem Antrieb sind die unter Nr. XII besonders angegebenen Vorschriften für 
elektrisch betriebene Fahrzeuge zu beachten. 
2. Bei Dampffahrzeugen muß die Kesselanlage, soweit dafür nicht von der 
zuständigen Behörde Ausnahmen zugelassen sind, den allgemeinen polizeilichen Bestim- 
mungen über die Anordnung von Landdampfkesseln entsprechen. Ferner ist bei Ver- 
wendung fester Brennstoffe darauf zu achten, daß der Funkenauswurf verhindert wird. 
Endlich muß die Feuerstelle von allen brennbaren Teilen des Fahrzeugs genügend 
isoliert und der Aschenkasten so gebaut und angeordnet sein, daß keine glühenden 
Aschenteile herausfallen können. 
3. Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmaschine sind zur Vermeidung von Feuers. 
und Explosionsgefahr folgende Vorschriften zu befolgen: 
a) Behälter, die zur Aufnahme flüssigen Brennstoffs dienen, sind aus 
zähem, gegen Rost geschützten Material herzustellen; Nähte müssen, sofern 
sie nicht durch Nietung und Lötung, Hartlötung oder Schweißung her- 
gestellt sind, doppelt gefalzt und gelötet sein. Die Behälter sind mit 
einem hydraulischen Uberdruck von 0,3 Atmosphären auf Dichthalten zu
	        
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