Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                               — 496 — 
4. Der Orléansbahn. 
5.  Der Südbahn. 
6. Der Staatsbahnen, einschließlich der für Rechnung des Departements 
Indre-et-Loire betriebenen Lokalbahn von Ligré-Rivière nach Richelieu. 
7. Der beiden Ringbahnen von Paris, einschließlich der strategischen Linie 
von Valenton nach Massy-Palaiseau. 
8. Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
9. Der Eisenbahngesellschaft von Somain nach Anzin und bis zur belgischen 
Grenze. 
10. Der Gesellschaft des Medoc. 
                            Die Linien von lokaler Bedeutung: 
11. Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
12. Von Marlieux nach Chätillon-sur-Chalaronne. 
13. Von Castelnau nach Margaux und von Pauillac nach Port des Pilotes 
(Gesellschaft des Medoc). 
     B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
                           I. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der Belgischen Staatsbahnverwaltung betriebenen Strecken 
von der belgisch-französischen Grenze: 
14. bei Doische bis Givet. 
15. bei Abeele bis Hazebrouck. 
16. Die von der Belgischen Nordbahn betriebene Strecke von der französisch- 
belgischen Grenze bei Heer-Agimont bis Givet. 
17. Die von der Eisenbahngesellschaft von Chimay betriebene Strecke von 
der französisch-belgischen Grenze bei Momignies bis Anor. 
                                      II. Deutscher Verwaltungen. 
Die der französischen Ostbahn gehörigen, von den Reichseisenbahnen 
in Elsaß-Lothringen mitbetriebenen Strecken von der deutsch- 
französischen Grenze: 
18. bei Altmünsterol bis Petit-Croix. 
19. bei Deutsch-Avricourt bis Igney-Avricourt. 
20. bei Chambrey bis Moncel. 
21. bei Novéant bis Pagny-sur-Moselle. 
22. bei Amanweiller bis Batilly. 
23. bei Fentsch bis Audun-le-Roman.