Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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                                                 § 3. 
Der Rechnungshof darf Rechnungen, die von untergeordneter Bedeutung 
sind oder bei denen nach der Art der in ihnen vorgetragenen Einnahmen und 
Ausgaben das Vorkommen wesentlicher Abweichungen von den maßgebenden Vor- 
schriften und Bestimmungen unwahrscheinlich ist, von der regelmäßigen jährlichen 
Prüfung ausschließen und die Prüfung sowie die Erteilung der Entlastung den 
Verwaltungsbehörden überlassen. Er hat sich jedoch von Zeit zu Zeit davon zu 
überzeugen, daß die Verwaltung der betreffenden Fonds, die Rechnungslegung 
und die Rechnungsprüfung vorschriftsmäßig erfolgen. · 
Der Rechnungshof kann jederzeit die von den Verwaltungsbehörden ge- 
prüften Rechnungen einfordern, die hierzu ergangenen Prüfungsbemerkungen und 
Entscheidungen einsehen, ergänzen und abändern sowie die Entscheidung auf die 
Prüfungsbemerkungen sich vorbehalten. 
Die Verwaltungsbehörden haben hinsichtlich der von ihnen geprüften 
Rechnungen dem Rechnungshofe diesenigen Bescheinigungen zu erteilen und die- 
jenigen wahrgenommenen Abweichungen und Verstöße gegen die maßgebenden 
Vorschriften und Bestimmungen bekanntzugeben, über welche der Rechnungshof 
Bemerkungen aufzustellen verpflichtet ist. Von dieser Bekanntgabe können jedoch 
die Fondsverwechselungen nur auf Anordnung des Rechnungshofs und in dem 
Falle ausgenommen werden, daß sie im Einzelfalle den Betrag von 20 Mark 
nicht erreichen. 
                                                        § 4 
Der Rechnungshof darf Rechnungen, die nach § 3 oder aus einem sonstigen 
Grunde an die Verwaltungsbehörde zur Prüfung nicht überwiesen werden können, 
die jedoch nach ihrem Inhalt erfahrungsmäßig einer regelmäßigen eingehenden 
Prüfung nicht bedürfen, zeitweise nur mittels Stichproben prüfen. 
In unregelmäßigen Zwischenräumen hat der Rechnungshof diese Rechnungen 
vollständig zu prüfen. 
Ausnahmsweise kann der Rechnungshof die Prüfung mittels Stichproben auch 
der Verwaltungsbehörde gestatten. 
  
                                                          §  5. 
Der Rechnungshof darf auf die Vorlage von Rechnungsbelegen verzichten. 
                                                         §  6. 
Bei denjenigen Fonds, welche nach Maßgabe des Etats zur Selbstbewirt- 
schaftung überwiesen werden, hat die Prüfung des Rechnungshofs sich auf die 
Verausgabung an die Selbstverwaltungsstelle im ganzen zu beschränken. Der 
Rechnungshof hat sich jedoch von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, daß die 
Verwaltung nach den bestehenden Vorschriften geführt und durch die bestehenden 
Revisionsinstanzen geprüft worden ist; er ist auch zu einer vollständigen Prüfung 
bei dieser Gelegenheit berechtigt. 
                                                          § 7. 
Die Innehaltung der etatsmäßigen Brot- und Futtergebührnisse der 
Truppen und einzelner Empfangsberechtigter des Heeres, welche während des
	        
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