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nämlichen Rechnungsjahrs je nach den wechselnden Aufenthalts= usw. Verhält-
nissen teils im Standort, teils auf Märschen und in Ortsunterkunft, Biwaks und
Lagern aus verschiedenen Verabreichungsstellen erhoben werden, ist von den
Militär-Verwaltungsbehörden unmittelbar zu überwachen, und jede dabei sich etwa
herausstellende Uberschreitung ist von diesen unmittelbar weiter zu verfolgen und
auszugleichen. Der Rechnungshof hat jedoch von Zeit zu Zeit sich die Über-
zeugung zu verschaffen, daß die Überwachung und die etwa nötige Ausgleichung
ordnungsmäßig erfolgt ist.
Diese Bestimmung findet auf die Schutztruppen sinngemäß Anwendung.
§ 8.
Von der Herbeiführung der Einziehung von Beträgen, die an öffentliche
Kassen zu wenig ein- oder von ihnen zuviel ausgezahlt worden sind, und von
der Herbeiführung der Auszahlung von Beträgen, die von den öffentlichen Kassen
zu wenig aus- oder an sie zuviel eingezahlt worden sind, darf der Rechnungshof
absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt, oder wenn die Ein-
ziehung oder Hinauszahlung mit Weiterungen oder Kosten verbunden wäre, die
nicht im richtigen Verhältnis zu der Höhe des Betrags ständen.
Bei Einzelbeträgen über 100 Mark ist den gesetzgebenden Körperschaften von der
Unterlassung Kenntnis zu geben.
§ 9.
Die Aufnahme von Fondsverwechselungen in die aufzustellenden Bemer-
kungen und die Anordnung der Ausgleichung hat zu unterbleiben, wenn keine
wesentliche Etatsüberschreitung durch Fondsverwechselung verursacht ober vermieden
worden ist, und wenn durch die Unterlassung der Ausgleichung der Abschluß im
Endergebnisse nicht wesentlich beeinflußt wird.
Handelt es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, so muß die
Aufnahme von Fondsverwechselungen in die aufzustellenden Bemerkungen unter
allen Umständen erfolgen.
§ 10.
. Bei Rechnungen, die den Verwaltungsbehörden zur Prüfung überlassen
sind, findet eine Abnahme nicht statt. Im übrigen kann der Rechnungshof bei
hierzu geeigneten Rechnungen auf die sachliche Abnahme durch die Verwaltungs-
behörde zeitweise oder dauernd verzichten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 21. März 1910.
(L. S.) Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers
Wermuth.
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