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(Nr. 3741.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Rechnungs-
jahr 1910. Vom 21. März 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr vom 1. April 1910 bis 31. März 1911 wird in Ausgabe und
Einnahme auf 2 853 781 095 Mark festgestellt, und zwar:
im ordentlichen Etat
auf 2 311 333 655 Mark an fortdauernden und
auf 351 717 171 Mark an einmaligen Ausgaben sowie
auf 2 663 050 826 Mark an Einnahmen,
im außerordentlichen Etat
auf 190 730 269 Mark an Ausgaben und
auf 190 730 269 Mark an Einnahmen.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 147 981 822 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
§ 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von vierhundertundfünfzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisun-
gen auszugeben.
§ 4.
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1910 wird mit 240 814 Mark
festgestellt.
§ 5.
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär-
gerichts, welche unter A. 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 272)
festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der dritten Anlage ersichtlich.