§ 2.
Im Zollgrenzbezirke haben die Beamten der Grenzzollverwaltung hinsichtlich
der Kraftfahrzeuge die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten.
B. Deutsche Kraftfahrzeuge im internationalen Vertehr.
§ 3.
Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, das gemäß § 6 der Verordnung
vom 3. Februar 1910 zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen im
Reichsgebiete zugelassen ist, hat, um die Zulassung des Fahrzeugs zum inter-
nationalen Verkehre zu erlangen, die Ausstellung des im Artikel 3 des Inter-
nationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 1 1. Oktober 1909
(Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 603) vorgesehenen internationalen Fahrausweises zu
beantragen.
Der Antrag ist an die für den Wohn= oder Aufenthaltsort des Antrag-
stellers zuständige höhere Verwaltungsbehörde zu richten. Dem Antrag sind
beizufügen
1. die Zulassungsbescheinigung für das Kraftfahrzeug sowie die Angaben
über die Anzahl der Zylinder des Motors, die Form und Farbe der
Aufbauten (Karosserie) und die Gesamtzahl der Plätze des Fahrzeugs,
2. der Führerschein für jede Person, die das Fahrzeug im internationalen
Verkehre führen soll, und deren Photographie (unaufgezogen, Brustbild
in Größe von etwa 4⅛ Zentimeter im Quadrat).
Personen unter 18 Jahren dürfen als Führer in den internationalen Fahr-
ausweis nicht aufgenommen werden.
Die höhere Verwaltungsbehörde stellt nach Prüfung der Unterlagen den
internationalen Fahrausweis (Muster 1) aus hierbei sind die erforderlichen hand-
schriftlichen Angaben auf der Umschlagseite, dem ersten eingelegten und dem Muster 1.
letzten Blatte in deutscher Sprache mit lateinischen Druck= oder Schriftzeichen
einzutragen.
Für die Ausfertigung des internationalen Fahrausweises ist eine Gebühr
von 3 Mark zu entrichten.
§ 4.
Der Eigentümer eines deutschen Kraftfahrzeugs, der sich im Besitz eines
gemäß § 3 ausgestellten internationalen Fahrausweises befindet, ist berechtigt, im
Gebiete des Deutschen Reichs neben dem polizeilichen Kennzeichen, unbeschadet der
Vorschrift im § 13 der Verordnung vom 3. Februar 1910, ein die deutsche
Staatszugehörigkeit des Kraftfahrzeugs anzeigendes Unterscheidungszeichen (Nationa-
litätszeichen) zu führen, das an der Rückseite des Fahrzeugs an leicht sichtbarer
Stelle mittels Schrauben, Nieten oder Nägel zu befestigen und so anzubringen
ist, daß es in deutlich erkennbarer Weise beleuchtet werden kann.