Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                                         § 2. 
Im Zollgrenzbezirke haben die Beamten der Grenzzollverwaltung hinsichtlich 
der Kraftfahrzeuge die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten. 
                          B. Deutsche Kraftfahrzeuge im internationalen Vertehr. 
                                                           § 3. 
Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, das gemäß § 6 der Verordnung 
vom 3. Februar 1910 zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen im 
Reichsgebiete zugelassen ist, hat, um die Zulassung des Fahrzeugs zum inter- 
nationalen Verkehre zu erlangen, die Ausstellung des im Artikel 3 des Inter- 
nationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 1 1. Oktober 1909 
(Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 603) vorgesehenen internationalen Fahrausweises zu 
beantragen. 
Der Antrag ist an die für den Wohn= oder Aufenthaltsort des Antrag- 
stellers zuständige höhere Verwaltungsbehörde zu richten. Dem Antrag sind 
beizufügen 
1. die Zulassungsbescheinigung für das Kraftfahrzeug sowie die Angaben 
über die Anzahl der Zylinder des Motors, die Form und Farbe der 
Aufbauten (Karosserie) und die Gesamtzahl der Plätze des Fahrzeugs, 
2. der Führerschein für jede Person, die das Fahrzeug im internationalen 
Verkehre führen soll, und deren Photographie (unaufgezogen, Brustbild 
in Größe von etwa 4⅛ Zentimeter im Quadrat). 
Personen unter 18 Jahren dürfen als Führer in den internationalen Fahr- 
ausweis nicht aufgenommen werden. 
Die höhere Verwaltungsbehörde stellt nach Prüfung der Unterlagen den 
internationalen Fahrausweis (Muster 1) aus hierbei sind die erforderlichen hand- 
schriftlichen Angaben auf der Umschlagseite, dem ersten eingelegten und dem Muster 1. 
letzten Blatte in deutscher Sprache mit lateinischen Druck= oder Schriftzeichen  
einzutragen. 
 
Für die Ausfertigung des internationalen Fahrausweises ist eine Gebühr 
von 3 Mark zu entrichten. 
                                                                      § 4. 
Der Eigentümer eines deutschen Kraftfahrzeugs, der sich im Besitz eines 
gemäß § 3 ausgestellten internationalen Fahrausweises befindet, ist berechtigt, im 
Gebiete des Deutschen Reichs neben dem polizeilichen Kennzeichen, unbeschadet der 
Vorschrift im § 13 der Verordnung vom 3. Februar 1910, ein die deutsche 
Staatszugehörigkeit des Kraftfahrzeugs anzeigendes Unterscheidungszeichen (Nationa- 
litätszeichen) zu führen, das an der Rückseite des Fahrzeugs an leicht sichtbarer 
Stelle mittels Schrauben, Nieten oder Nägel zu befestigen und so anzubringen 
ist, daß es in deutlich erkennbarer Weise beleuchtet werden kann. 
 
	        
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