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§ 7.
Der Führer hat den internationalen Fahrausweis bei der Benutzung des
Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen bei sich zu führen und auf Ver-
langen den zuständigen Beamten vorzuzeigen.
§ 8.
Die Anerkennung eines im Ausland ausgestellten internationalen Fahr-
ausweises kann durch die höhere Verwaltungsbehörde versagt werden, wenn den
Anforderungen, auf Grund deren er nach den Grundsätzen der Artikel 1 und 2
des Internationalen Abkommens erteilt ist, augenscheinlich nicht mehr genügt
wird, oder wenn der Besitzer oder Führer des Kraftfahrzeugs nicht Angehöriger
eines der Staaten ist, auf die das Internationale Abkommen Anwendung findet.
Welches diese Staaten sind, wird durch den Reichskanzler im Reichs-Gesetzblatt
bekannt gemacht. Im Falle der Versagung hat der Besitzer des Kraftfahrzeugs
die Kosten der Feststellungen zu tragen, die zur Versagung geführt haben.
Hat die Versagung der Anerkennung durch die höhere Verwaltungsbehörde
in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs ihren Grund, so ist das Fahrzeug vom
Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Reichsgebiet ausgeschlossen; der Fahr-
ausweis ist der Behörde, die ihn ausgestellt oder gegengezeichnet hat, zurückzusenden.
Wenn die Versagung der Anerkennung durch die höhere Verwaltungs-
behörde in den Eigenschaften des Führers ihren Grund hat, so hat die Behörde
diesem zugleich die Führung des Kraftfahrzeugs im Gebiete des Deutschen Reichs
zu untersagen. Der Ausschluß des Führers ist in dem internationalen Fahrausweis
durch Ausfüllung des dafür auf der Rückseite des Einlageblatts für das Deutsche
Reich (Muster 4) befindlichen Vordrucks (in deutscher Sprache mit lateinischen Buch- (Muster 4)
staben) ersichtlich zu machen. In gleicher Weise ist auf dem daneben befindlichen
Vordruck die Zulassung eines neuen Führers ersichtlich zu machen; dem Antrag
auf Zulassung eines solchen ist von der höheren Verwaltungsbehörde gebührenfrei
zu entsprechen, falls ihm die im § 3 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung bezeichneten
Anlagen beigefügt sind.
Wird die Anerkennung versagt, weil der Besitzer des Kraftfahrzeugs nicht
Angehöriger eines der Vertragsstaaten ist, so ist mit dem Fahrausweis gemäß
Abs. 2 zu verfahren und das Fahrzeug wie ein Kraftfahrzeug ohne internationalen
Fahrausweis (Abschnitt D) zu behandeln.
Erfolgt die Versagung, weil der Führer des Fahrzeugs nicht Angehöriger
eines der Vertragsstaaten ist, so hat der Besitzer die Wahl, ob nach Abs. 3 oder 4
vorzugehen ist.
§ 9
Anderungen der Anlage A und des Musters 1 dieser Verordnung, die
dadurch erforderlich werden, daß das Internationale Abkommen auf später
ratifizierende oder beitretende Mächte oder auf Kolonien, Besitzungen oder
Protektorate einer der Vertragsmächte Anwendung findet oder von einer der
Vertragsmächte gekündigt wird, erfolgen durch eine Anordnung des Reichskanzlers,
die im Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen ist.
Reichs-Gesetzbl. 1910. 94