Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                              — 664 — 
(Nr. 3758.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der                         Anlage C zur 
                        Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. April 1910. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
                                                 Nr. la. Sprengstoffe. 
In den Eingangsbestimmungen A. Sprengmittel. 2. Gruppe b) wird: 
1. der mit „Alkalsit 1“ beginnende Absatz gefaßt: 
Alkalsit 1 (Gemenge von höchstens 27 Prozent Kaliumperchlorat, 
von Ammoniaksalpeter, höchstens 24 Prozent Natronsalpeter, 
höchstens 8 Prozent Trinitrotoluol, sowie von Holzmehl, Mehl 
und Nitronaphthalin). 
2. der mit „Wetter-Permonit, Permonit II"" beginnende Absatz gefaßt: 
Wetter-Permonit, Permonit II (Gemenge von höchstens 
34 Prozent Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, Kochsalz, 
höchstens 7 Prozent Trinitrotoluol, von Holzmehl, Mehl, 
Melan — Gemisch von 1 Teil Glyzerin und 3,5 Teilen Leim — 
sowie von höchstens 6 Prozent Nitroglyzerin). 
3. hinter dem mit „Silesia“ beginnenden Absatz eingeschaltet: 
Vonckit 1 (Gemenge von höchstens 20 Prozent Ammonium-= 
perchlorat, von Ammoniaksalpeter und von höchstens 27 Prozent 
Natronsalpeter auch mit Barytsalpeter — höchstens 6 Prozent — 
und mit höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol). 
Vonckit II (Gemenge von höchstens 15 Prozent Ammonium- 
perchlorat, von Ammoniaksalpeter und von höchstens 30 Prozent 
Natronsalpeter, auch mit Barytsalpeter — höchstens 10 Pro- 
zent — und mit höchstens 22,5 Prozent Trinitrotoluol und 
Kochsalz). 
                                                  VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (2) b) wird der Eingang gefaßt: 
b) Stoffe der Ziffern 3, 7 und 9 bedürfen keiner besonderen Ver- 
packung, müssen aber, wenn unverpackt, mit dichten Wagendecken völlig 
eingedeckt sein; Wagendecken sind jedoch bei Stalldünger der Ziffer 7 
nicht erforderlich, wenn die Wagen nur bis zur Bordhöhe beladen 
und die Sendungen mit einer dünnen Schicht von Erde oder Sand 
vollständig bedeckt werden; Hausmüll ... usw. wie bisher. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 23. April 1910. 
                                            Das Reichs-Eisenbahnamt. 
                                             Wackerzapp. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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