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(Nr. 3758.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. April 1910.
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:
Nr. la. Sprengstoffe.
In den Eingangsbestimmungen A. Sprengmittel. 2. Gruppe b) wird:
1. der mit „Alkalsit 1“ beginnende Absatz gefaßt:
Alkalsit 1 (Gemenge von höchstens 27 Prozent Kaliumperchlorat,
von Ammoniaksalpeter, höchstens 24 Prozent Natronsalpeter,
höchstens 8 Prozent Trinitrotoluol, sowie von Holzmehl, Mehl
und Nitronaphthalin).
2. der mit „Wetter-Permonit, Permonit II"" beginnende Absatz gefaßt:
Wetter-Permonit, Permonit II (Gemenge von höchstens
34 Prozent Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, Kochsalz,
höchstens 7 Prozent Trinitrotoluol, von Holzmehl, Mehl,
Melan — Gemisch von 1 Teil Glyzerin und 3,5 Teilen Leim —
sowie von höchstens 6 Prozent Nitroglyzerin).
3. hinter dem mit „Silesia“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
Vonckit 1 (Gemenge von höchstens 20 Prozent Ammonium-=
perchlorat, von Ammoniaksalpeter und von höchstens 27 Prozent
Natronsalpeter auch mit Barytsalpeter — höchstens 6 Prozent —
und mit höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol).
Vonckit II (Gemenge von höchstens 15 Prozent Ammonium-
perchlorat, von Ammoniaksalpeter und von höchstens 30 Prozent
Natronsalpeter, auch mit Barytsalpeter — höchstens 10 Pro-
zent — und mit höchstens 22,5 Prozent Trinitrotoluol und
Kochsalz).
VI. Fäulnisfähige Stoffe.
Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (2) b) wird der Eingang gefaßt:
b) Stoffe der Ziffern 3, 7 und 9 bedürfen keiner besonderen Ver-
packung, müssen aber, wenn unverpackt, mit dichten Wagendecken völlig
eingedeckt sein; Wagendecken sind jedoch bei Stalldünger der Ziffer 7
nicht erforderlich, wenn die Wagen nur bis zur Bordhöhe beladen
und die Sendungen mit einer dünnen Schicht von Erde oder Sand
vollständig bedeckt werden; Hausmüll ... usw. wie bisher.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 23. April 1910.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.