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Im übrigen sind Beglaubigungen von Unterschriften unter Anträgen, Voll-
machten und Genehmigungserklärungen, die nach ihrem Inhalt ausschließlich
eine im Reichsschuldbuch einzutragende oder eingetragene Forderung betreffen,
stempel- und gebührenfrei.
B. Der § 23 wird gestrichen.
Artikel II.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch
Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt.
Artikel III.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes vom 31. Mai
1891, betreffend das Reichsschuldbuch (Reichs-Gesetzbl. S. 321), wie er sich aus
den Änderungen durch Artikel 50 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 604), § 188 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 20. Mai 1898 (Reichs-
Gesetzbl. S. 369 und 771), das Gesetz vom 28. Juni 1904 (Reichs-Gesetzbl.
S. 251) und durch dieses Gesetz ergibt, unter der Überschrift:
Reichsschuldbuchgesetz
unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen und unter Weglassung des
§ 24 durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes vom 31. Mai
1891 verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des
durch den Reichskanzler bekanntgemachten Textes.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 6. Mai 1910.
(L. S.) Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers
Wermuth.