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Nr. 3760.) Bekanntmachung, betreffend die Einziehung von Reichskassenscheinen. Vom
28. April 1910.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Änderung des Ge-
setzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 5. Juni 1906 (Reichs-
Gesetzbl. S. 730) folgende Bestimmung getroffen:
Die mit dem Datum vom 10. Januar 1882 ausgefertigten Reichskassen-
scheine zu 50, zu 20 und zu 5 Mark sowie die mit dem Datum vom 5. Januar
1899 ausgefertigten Reichskassenscheine zu 50 Mark werden vom 1. Januar 1911
ab nur noch bei der Königlich Preußischen Kontrolle der Staatspapiere eingelöst.
Berlin, den 28. April 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Wermuth.
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(Nr. 3761.) Bekanntmachung, betreffend die Behandlung der noch im Umlauf befindlichen
Eintalerstücke deutschen Gepräges. Vom 28. April 1910.
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909
(Reichs-Gesetzbl. S. 507) hat der Bundesrat im Verfolg der am 27. Juni 1907
beschlossenen Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges (vgl. die Be-
kanntmachung vom gleichen Tage, Reichs-Gesetzbl. S. 401) die nachfolgende Be-
stimmung getroffen:
Die bei den Reichs-- und Landeskassen noch eingehenden Eintaler-
stücke deutschen Gepräges sind durch Zerschlagen oder Einschneiden für
den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurück-
zugeben.
Ferner hat der Bundesrat sich damit einverstanden erklärt, daß
die Kassen der Reichsbank mit diesen Talern in gleicher Weise verfahren.
Berlin, den 28. April 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Wermuth.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.