Metadata : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

bedeckt,  umzäunt  und  ein  Warnungszeichen  darauf  aufgerichtet
werden.
§.  7.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Ablederung  von  dem
k.  Generalkommissariate  erlaubt  wird,  müssen  an  dem  Orte  der
Tödtung  und  Vergrabung  des  an  der  Rindvieh-Pest  kranken
Viehes,  mehrere  mit  Aschenlauge,  Eichenrinden  =  Lauge  oder
Kalkwasser  angefühlte  Tonnen  oder  Kuffen  zur  augenblicklichen
Einlegung  der  abgezogenen  Häute  vorhanden  sein.

Die  kgl.  General=  und  Lokalcommissariate  werden  Sorge
tragen,  daß  das  Abledern  nur  unter  solchen  Umständen  zugegeben
  werde,  unter  welchen  man  der  genauesten  Vorsicht  bei
diesem  Geschäfte  und  der  Beseitigung  aller  weitern  Ansteckungsgefahr
  versichert  sein  kann.

8.  8.

Mit  den  bei  der  erlaubten  Ablederung  der  getödteten
Stücke  erhaltenen  Häuten,  Hörnern  und  mit  dem  sogleich  an
dem  Orte  der  Tödtung  auszuschmelzendem  Talge  ist  nach  den
Vorschriften  der  Reinigung  (man  sehe  die  nächste  Beilage)  zu
verfahren.

Beilage  Ziffer  7.
Vorschriften  zur  Reinigung  der  von  dem  Rindvieh-Peststoffe
  inficirten  Ställe,  Orte,  Gegenstände
und  Personen.

8.  1.

Die  Ställe,  in  welchen  krankes  Vieh  gestanden,  werden,
sobald  als  sie  geleert  sind,  (und  dieses  hat  mit  allen  denjenigen
Ställen  zu  geschehen,  in  welchen  auch  nur  ein  einziges  an  der
Rindvieh-Pest  krankes  Stück  gestanden  hat),  nach  zwei  einander
  entgegengesetzten  Richtungen,  vermittels  Aushebung  der
Thüren  und  Fenster  oder  neu  anzubringenden  Löcher,  so  gelüftet,
  daß  die  Luft  den  ganzen  Inhalt  der  Ställe,  von  oben
bis  unten,  vierzehn  Tage  lang  durchstreichen  kann.  Die  Wände
und  Decken  werden  fleißig  abgekehrt,  mit  heißem  Wasser  und
mit  Lauge  gereinigt,  dann  mit  frischem  Kalk  übertüncht,  die
Rauffen  und  Krippen  (Futterbarn),  wenn  letztere  von  Holz  sind,
werden  aus  dem  Stalle  gebracht,  die  alten  und  wurmstichigen
zusammengehauen  und  verbrannt;  wenn  sie  noch  gut,  ohne
Risse  und  Spalten  sind,  abgeholt,  mit  scharfer  Lauge  genau
gescheuert  und  zehn  Tage  lang  der  freien  Luft  ausgesetzt.