Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                         — 772 — 
                                                          Artikel XII. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, für die Jeit bis längstens zum 31. De- 
zember 1913 Hilfsrichter aus der Zahl der Mitglieder der Oberlandesgerichte 
und Landgerichte sowie der Amtsrichter zum Zwecke der Erledigung der Geschäfte 
der Zivilsenate einzuberufen. Die Abordrung eines jeden Hilfsrichters ist bis zu 
dem Zeitpunkt unwiderruflich, in welchem die Wahrnehmung seiner Tätigkeit 
nicht mehr erforderlich ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
(Nr. 3767.) Gesetz, betreffend Änderungen der Rechtsanwaltsordnung. Vom 22. Mai 1910. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) 
wird dahin geändert: 
1. Hinter den § 32 wird folgende Vorschrift eingestellt: 
                                                   § 32a. 
Der Anspruch der Partei auf Schadenersatz aus dem zwischen 
ihr und dem Rechtsanwalte bestehenden Vertragsverhältnisse verjährt 
in fünf Jahren. 
2. Hinter den § 41 wird folgende Vorschrift eingestellt: 
                                                     § 41a  
Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung können im Bezirk 
eines Oberlandesgerichts zwei Anwaltskammern errichtet werden, wenn
	        
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