— 772 —
Artikel XII.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, für die Jeit bis längstens zum 31. De-
zember 1913 Hilfsrichter aus der Zahl der Mitglieder der Oberlandesgerichte
und Landgerichte sowie der Amtsrichter zum Zwecke der Erledigung der Geschäfte
der Zivilsenate einzuberufen. Die Abordrung eines jeden Hilfsrichters ist bis zu
dem Zeitpunkt unwiderruflich, in welchem die Wahrnehmung seiner Tätigkeit
nicht mehr erforderlich ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3767.) Gesetz, betreffend Änderungen der Rechtsanwaltsordnung. Vom 22. Mai 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
I. Die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 177)
wird dahin geändert:
1. Hinter den § 32 wird folgende Vorschrift eingestellt:
§ 32a.
Der Anspruch der Partei auf Schadenersatz aus dem zwischen
ihr und dem Rechtsanwalte bestehenden Vertragsverhältnisse verjährt
in fünf Jahren.
2. Hinter den § 41 wird folgende Vorschrift eingestellt:
§ 41a
Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung können im Bezirk
eines Oberlandesgerichts zwei Anwaltskammern errichtet werden, wenn