Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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3. Der § 12 Abs. 2 erhält folgende Zusätze:  
    5. die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen für Instrumente, 
   die der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen, insbesondere 
    auf auswechselbare Scheiben, Matten, Walzen, Bänder und sonstige 
    Zubehörstücke solcher Instrumente; 
    6. die Benutzung eines Schriftwerkes zu einer bildlichen Dar- 
       stellung, welche das Originalwerk seinem Inhalt nach im Wege der 
       Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedergibt. 
4. Der § 14 erhält folgende Zusätze: 
      4. für die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen 
    Wiedergabe für das Gehör (§ 12 Abs. 2 Nr. 5); 
     5. für die Benutzung eines Schriftwerkes zum Zwecke der kine- 
        matographischen Wiedergabe (§ 12 Abs. 2 Nr. 6). 
5. Im § 18 Abs. 1 werden hinter den Worten „aus Zeitungen“ eingefügt 
      die Worte "in anderen Zeitungen“. 
6. Der § 20 erhält folgenden Abs. 3: 
            Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, soweit der 
        Text in Verbindung mit der mechanischen Wiedergabe eines Werkes 
        der Tonkunst (§ 12 Abs. 2 Nr. 5) vervielfältigt werden soll. 
7. Der § 22 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
                                                             § 22. 
Gestattet der Urheber eines Werkes der Tonkunst einem anderen, 
das Werk zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe (§ 12 Abs. 2 
Nr. 5) gewerbsmäßig zu vervielfältigen, so kann, nachdem das Werk 
erschienen ist, jeder Dritte, der im Inland eine gewerbliche Haupt- 
niederlassung oder den Wohnsitz hat, verlangen, daß ihm der Urbeber 
gegen eine angemessene Vergütung gleichfalls eine solche Erlaubnis 
erteile; für die Entstehung des Anspruchs begründet es keinen Unter- 
schied, ob der Urheber dem anderen die Vervielfältigung mit oder ohne 
Ubertragung der ausschließlichen Befugnis gestattet. Die Erlaubnis 
wirkt nur in bezug auf die Verbreitung im Inland und die Ausfuhr 
nach solchen Staaten, in denen der Urheber keinen Schutz gegen die 
mechanische Wiedergabe des Werkes genießt. Der Reichskanzler kann 
durch Bekanntmachung im Reichs-Gesetzblatt für das Verhältnis zu 
einem Staate, in dem er die Gegenseitigkeit für verbürgt erachtet, 
bestimmen, inwieweit ein Dritter, auch wenn er im Inland weder 
eine gewerbliche Niederlassung noch den Wohnsitz hat, die Erlaubnis 
verlangen darf und daß die Erlaubnis auch für die Ausfuhr nach 
jenem Staate wirkt. 
  
  
 
	        
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