Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                       — 842 — 
                                                              §  8. 
Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder 
teilweise auf andere Konten übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden. 
Teilübertragungen und Teillöschungen sind jedoch nur zulässig, sofern die 
Teilbeträge in Stücken von Schuldverschreibungen darstellbar sind. 
Im Falle gänzlicher oder teilweiser Löschung der eingetragenen Forderung 
erfolgt die Ausreichung von Schuldverschreibungen zu gleichem Zinssatz und 
gleichem Nennwert, zu deren Anfertigung die Reichsschuldenverwaltung hierdurch 
ermächtigt wird. 
                                                              §  9. 
Zur Stellung von Anträgen auf Übertragung eingetragener Forderungen 
auf ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über 
Veränderungen im Schuldverhältnisse (§ 3 Abs. 1) sowie auf Ausreichung von 
Reichsschuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind 
nur berechtigt: 
               1.  der eingetragene Gläubiger, 
               2. sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter, 
               3. der Konkursverwalter, 
               4. derjenige, auf welchen die eingetragene Forderung von Todes                    wegen 
                  übergegangen ist, 
               5. die gemäß § 7 eingetragene zweite Person, 
               6. der Testamentsvollstrecker, 
               7- der Nachlaßverwalter (B. G. B. §§ 1981 ff.), 
8. im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte. 
Derjenige, für welchen ein Nießbrauch oder ein sonstiges Recht zum Zins- 
genuß eingetragen ist, kann ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in bezug 
auf den zum Empfange der Zinsen Berechtigten stellen. 
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur 
Zeichnung der Firma berechtigt ist, zur Stellung von Anträgen für die im § 5 
Nr. 4 erwähnten Vermögensmassen die dort genannte Behörde oder die von ihr 
bezeichnete Person oder die gemäß § 5 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse 
befugten Verwalter. Als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, die nicht 
im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz hat, gilt, wer seine Vertretungs- 
befugnis nach den vom Bundesrate beschlossenen Ausführungsbestimmungen nach- 
gewiesen hat. 
  
  
  
                                                  § 10. 
Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es deren Zu- 
stimmung mit Ausnahme der im § 18 Abs. 2, 3 erwähnten Fälle. 
Wird eine Forderung unter Löschung auf einem Konto auf ein anderes 
Konto übertragen, so sind die Vermerke zu Gunsten Dritter unter Löschung auf 
dem alten Konto auf das neue Konto mit zu übertragen. Der Zustimmung 
der aus dem Vermerke Berechtigten bedarf es nicht.
	        
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