Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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—— — — — 
Gebühren der Konsulate 
in Europa außerhalb Europa 
ausschließlich sowie in 
der Türkei 
Nr. 
  
  
Bezeichnung des Amtsgeschäfts 
4 
M. 
M 
Pf. 
  
G.) 
  
Noch: Beglaubigung. 
b) einer Abschrift für die erste Seiie 
für jede auch nur angefangene weitere Seite 
Sind die lbersetzungen oder Abschriften in 
einer anderen als der deutschen Sprache ab- 
gefaßt, so erhöhen sich die Sätze um die 
Hälfte; sind sie in türkischer oder nicht- 
europäischer Sprache abgefaßt, so verdoppeln 
sich die Sätze; 
I) der Unterschrift einer Privatperson 
Die Sätze zu a, b und c sind nach Be- 
schaffenheit des Falles bis auf ein Drittel zu 
ermäßigen. 
Befreit von der Gebühr bleiben die Be- 
glaubigungen der Unterschriften von Zeugnissen 
der kaufmännischen und technischen Angestellten, 
der Gesellen, Gehilfen und Arbeiter. 
Behändigung eines Schriftstücks nebst Ausstellung 
eines Zustellungszeugnisse 
Behändigung oder Ubermittelung eines Schriftstücks 
ohne Ausstellung eines Zustellungszeugnisse 
Bergung: 
Mitwirkung bei Rettungs- und Bergungsmaßregeln 
bei Schiffsunfällen: 
Nach Umfang der Arbeit 
Bescheinigung (Attest, Zertifikat) (s. auch Schiffs. 
sachen): 
a) für Ausstellung einer Bescheinigung zur Er- 
hebung von Geldern bei einem Betrage der 
zu erhebenden Summe bis zu 500 Mark. 
desgl. von mehr als 500 Mark bis zu 
1 000 Mark 
desgl. von mehr als 1 000 Mark bis zu 
2 000 Mark 
desgl. von mehr als 2 000 Mark . 
  
15—150 
S „ D 
  
50 
50 
  
# 
10 
30—300 
  
50 
50
	        
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