851
—— — — —
Gebühren der Konsulate
in Europa außerhalb Europa
ausschließlich sowie in
der Türkei
Nr.
Bezeichnung des Amtsgeschäfts
4
M.
M
Pf.
G.)
Noch: Beglaubigung.
b) einer Abschrift für die erste Seiie
für jede auch nur angefangene weitere Seite
Sind die lbersetzungen oder Abschriften in
einer anderen als der deutschen Sprache ab-
gefaßt, so erhöhen sich die Sätze um die
Hälfte; sind sie in türkischer oder nicht-
europäischer Sprache abgefaßt, so verdoppeln
sich die Sätze;
I) der Unterschrift einer Privatperson
Die Sätze zu a, b und c sind nach Be-
schaffenheit des Falles bis auf ein Drittel zu
ermäßigen.
Befreit von der Gebühr bleiben die Be-
glaubigungen der Unterschriften von Zeugnissen
der kaufmännischen und technischen Angestellten,
der Gesellen, Gehilfen und Arbeiter.
Behändigung eines Schriftstücks nebst Ausstellung
eines Zustellungszeugnisse
Behändigung oder Ubermittelung eines Schriftstücks
ohne Ausstellung eines Zustellungszeugnisse
Bergung:
Mitwirkung bei Rettungs- und Bergungsmaßregeln
bei Schiffsunfällen:
Nach Umfang der Arbeit
Bescheinigung (Attest, Zertifikat) (s. auch Schiffs.
sachen):
a) für Ausstellung einer Bescheinigung zur Er-
hebung von Geldern bei einem Betrage der
zu erhebenden Summe bis zu 500 Mark.
desgl. von mehr als 500 Mark bis zu
1 000 Mark
desgl. von mehr als 1 000 Mark bis zu
2 000 Mark
desgl. von mehr als 2 000 Mark .
15—150
S „ D
50
50
#
10
30—300
50
50