Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

    
  
Gebühren der Konsulate 
in Europa außerhalb Europa 
  
Nr. Bezeichnung des Amtegeschäfts ausschließlich sowie in 
der Türkei 
4 Pf. 4 V. 
  
(24.) Noch: Nachlaßsachen. 
b) Vornahme einer Siegelung allein........ 3 — 5 – 
Besteht die konsularische Tätigkeit nur in 
Erhebung, Eintreibung, Mustewahrung Aus- 
zahlung, Uberweisung des Nachlasses, so ist 
die unter Nr. 2 festgesetzte Gebühr zu erheben. 
e) Nachforschungen oder Verhandlungen in 
Nachlaßsachen, soweit nicht die unter a oder b 
oder die unter Nr. 2 festgesetzten Gebühren 
zu erheben innd 3 — 6 – 
Nach Lage des Falles sind die Sätze zu c 
bis auf ein Drittel zu ermäßigen. 
25.|Notariatsakte, Aufnahme eines Rotariatsakts (s. auch 
Beglaubigung und Protest) 
  
von dem Betragee 1% —½% — 
doch nicht unter .. ........... .. .... .. .. 6 — 10 — 
26.Offentliche Verkäufe: 
von dem Erlösee 2„ 3% 
doch nicht unerer 3 — 5 — 
27.|Paß (s. auch Gesundheitspaß: 
a) Ausstellung eines Reisepasse.. 5 — 10 — 
b) Visa .. .. .......... .. ........... . .. 3 — 5 — 
28.]Protest, Aufnahme eines Protestes 6 — 10 — 
29.Schiedsspruch: Abgabe eines Schiedsspruchs 
vom Werte des Gegenstandes ............. 1% 1½% — 
doch nicht uner 6 – 10 — 
30. Schiffssachen: 
a) Schiffsgebühr 
für jede Nettoregistetrtton — 1 — 2 
doch nicht unter .............. .. ... — 50 1 — 
Die Gebühr ist von jedem Kauffahrteischiff 
1, §5 26 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend das 
  
  
  
  
  
Reichs-Gesetbl. 1910. 124
	        
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