Gebühren der Konsulate
in Europa außerhalb Europa
Nr. Bezeichnung des Amtegeschäfts ausschließlich sowie in
der Türkei
4 Pf. 4 V.
(24.) Noch: Nachlaßsachen.
b) Vornahme einer Siegelung allein........ 3 — 5 –
Besteht die konsularische Tätigkeit nur in
Erhebung, Eintreibung, Mustewahrung Aus-
zahlung, Uberweisung des Nachlasses, so ist
die unter Nr. 2 festgesetzte Gebühr zu erheben.
e) Nachforschungen oder Verhandlungen in
Nachlaßsachen, soweit nicht die unter a oder b
oder die unter Nr. 2 festgesetzten Gebühren
zu erheben innd 3 — 6 –
Nach Lage des Falles sind die Sätze zu c
bis auf ein Drittel zu ermäßigen.
25.|Notariatsakte, Aufnahme eines Rotariatsakts (s. auch
Beglaubigung und Protest)
von dem Betragee 1% —½% —
doch nicht unter .. ........... .. .... .. .. 6 — 10 —
26.Offentliche Verkäufe:
von dem Erlösee 2„ 3%
doch nicht unerer 3 — 5 —
27.|Paß (s. auch Gesundheitspaß:
a) Ausstellung eines Reisepasse.. 5 — 10 —
b) Visa .. .. .......... .. ........... . .. 3 — 5 —
28.]Protest, Aufnahme eines Protestes 6 — 10 —
29.Schiedsspruch: Abgabe eines Schiedsspruchs
vom Werte des Gegenstandes ............. 1% 1½% —
doch nicht uner 6 – 10 —
30. Schiffssachen:
a) Schiffsgebühr
für jede Nettoregistetrtton — 1 — 2
doch nicht unter .............. .. ... — 50 1 —
Die Gebühr ist von jedem Kauffahrteischiff
1, §5 26 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend das
Reichs-Gesetbl. 1910. 124