Gebühren der Konsulate
in Europa außerhalb Europa
Nr. Bezeichnung des Amtsgeschäfts ausschließlich sowie in
der Türkel
M. Pf. M Pf.
(30.) Noch: Schiffssachen.
Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom
22. Juni 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 319)
zu entrichten, das sich über 48 Stunden in
einem Hafen aufhält, in dem ein Konsulat
des Reichs sich befindet.
Für die Gebühr hat das Schiff Anspruch
auf alle Amtshandlungen des Konsulats,
die in dem betreffenden Hafen zu seiner Ab-
fertigung erforderlich sind, insbesondere auf
Bescheinigung der Schiffsmeldung und ab-
meldung, auf Aufbewahrung und Be-
scheinigung der Schiffspapiere, auf Erteilung
aller Bescheinigungen, die zur Abfertigung
des Schiffes in dem Hafen von den dortigen
Behörden gefordert werden, sowie auf alle
Dienstleistungen, die im Interesse von Kapitän,
Schiffsoffizieren und Schiffsmannschaft liegen
und für die keine besondere Gebühr oder
Vergütung vorgesehen ist.
Schiffe, die in demselben Kalenderjahre
denselben Hafen wieder besuchen, zahlen bei der
zweiten und jeder folgenden Fahrt die Hälfte
des tarifmäßigen Satzes, doch nicht unter
50 Pfennig und 1 Mark und in demselben
Kalenderjahre nicht mehr als das Vierfache
des tarifmäßigen Satzes.
Befreit von der Gebühr sind:
1. Schiffe, welche den Hafen nur in Ballast
anlaufen und wieder verlassen;
2. Schiffe, welche den Hafen wegen Sturm,
Haverei, Kriegsgefahr usw. als Nothafen
anlaufen und nur als solchen benutzen.