Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                       — 894 — 
                        Besondere Vorschriften für richterliche Beamte. 
                                                            §  48. 
Soweit die Kolonialbeamten zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nach §  2 
des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) berufen sind, üben sie ihr 
Amt als unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Richter aus. 
Gegen richterliche Beamte können Ordnungsstrafen nur vom Reichskanzler 
verhängt werden.  
                                                          §  49. 
Als etatsmäßiger Richter kann in einem Schutzgebiete nur angestellt werden, 
wer die Fähigkeit zum Richteramt in einem Bundesstaat erlangt hat. 
                                                         §  50. 
Die etatsmäßigen Richter haben einen Rechtsanspruch auf die Gehalts- 
zulagen und die anderen etwa im Etat bereitgestellten Zulagen. 
Ihr Anspruch ruht, solange gegen sie ein Disziplinarverfahren oder wegen 
eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Vorunter- 
suchung schwebt. 
Führt das Verfahren zum Verluste des Amtes, so findet eine Nachzahlung 
der zurückgehaltenen Beträge nicht statt. 
                                                         §  51. 
Auf die etatsmäßigen Richter finden die Vorschriften des § 11 keine An- 
wendung, die des § 12 nur dann, wenn das von ihnen verwaltete Amt infolge 
einer Umbildung der Kolonialbehörden aufhört. 
                        Besondere Vorschriften für Schutztruppenbeamte. 
                                                          §  52. 
Auf die Schutztruppenbeamten finden die Vorschriften der §§ 14 bis 28, 
des § 29 Abs. 2, der §§ 30, 31, 32 bis 39, 45, 60 keine Anwendung. Es 
bleiben die sie betreffenden Vorschriften des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 
(Reichs-Gesetzbl. S. 565) und des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 
(Reichs-Gesetzbl. S. 214) in Kraft. 
                                                          §  53. 
Auf Schutztruppenbeamte, welche ausschließlich unter Militärbefehlshabern 
stehen, findet der § 120 des Reichsbeamtengesetzes keine Anwendung für sie ist 
entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz die bei dem Generalkommando des 
Gardekorps zusammentretende Militärdisziplinarkommission.
	        
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