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Besondere Vorschriften für richterliche Beamte.
§ 48.
Soweit die Kolonialbeamten zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nach § 2
des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) berufen sind, üben sie ihr
Amt als unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Richter aus.
Gegen richterliche Beamte können Ordnungsstrafen nur vom Reichskanzler
verhängt werden.
§ 49.
Als etatsmäßiger Richter kann in einem Schutzgebiete nur angestellt werden,
wer die Fähigkeit zum Richteramt in einem Bundesstaat erlangt hat.
§ 50.
Die etatsmäßigen Richter haben einen Rechtsanspruch auf die Gehalts-
zulagen und die anderen etwa im Etat bereitgestellten Zulagen.
Ihr Anspruch ruht, solange gegen sie ein Disziplinarverfahren oder wegen
eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Vorunter-
suchung schwebt.
Führt das Verfahren zum Verluste des Amtes, so findet eine Nachzahlung
der zurückgehaltenen Beträge nicht statt.
§ 51.
Auf die etatsmäßigen Richter finden die Vorschriften des § 11 keine An-
wendung, die des § 12 nur dann, wenn das von ihnen verwaltete Amt infolge
einer Umbildung der Kolonialbehörden aufhört.
Besondere Vorschriften für Schutztruppenbeamte.
§ 52.
Auf die Schutztruppenbeamten finden die Vorschriften der §§ 14 bis 28,
des § 29 Abs. 2, der §§ 30, 31, 32 bis 39, 45, 60 keine Anwendung. Es
bleiben die sie betreffenden Vorschriften des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906
(Reichs-Gesetzbl. S. 565) und des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907
(Reichs-Gesetzbl. S. 214) in Kraft.
§ 53.
Auf Schutztruppenbeamte, welche ausschließlich unter Militärbefehlshabern
stehen, findet der § 120 des Reichsbeamtengesetzes keine Anwendung für sie ist
entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz die bei dem Generalkommando des
Gardekorps zusammentretende Militärdisziplinarkommission.