Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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(Nr. 3795.) Bekanntmachung, betreffend den Erlaß münzpolizeilicher Vorschriften. Vom 
23. Juni 1910. 
A- Grund des § 14 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 507) hat der Bundesrat folgende Vorschriften erlassen: 
1. 
Medaillen und Marken (Reklame-, Rabatt-, Spiel-, Speise= und sonstige 
Wertmarken) dürfen nicht das Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten in 
der auf den Reichsmünzen befindlichen Gestaltung tragen oder mit einer auf dem 
Rande befindlichen Schrift versehen sein. Auch dürfen sie nicht die Bezeichnung 
einer im Deutschen Reiche geltenden Münzgattung oder die Angabe eines Geld- 
werts enthalten. 
Von dem Verbot im Abs. 1 Satz 1 ist das auf Denkmünzen etwa in ab- 
weichender Gestaltung angebrachte Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten 
ausgenommen. 
Unter das Verbot der Randschrift (Abs. 1 Satz 1) fällt nicht die An- 
bringung eines Stempelzeichens, des Namens, der Firma des Herstellers oder 
bei Premedaillen die Anbringung des Namens des Preisträgers. 
  
82. 
Marken (6& 1) dürfen nicht mit einem Durchmesser von mehr als 20 bis 
einschließlich 22 Millimeter hergestellt werden. Dies gilt auch für Medaillen aus 
unedlem Metalle, die zu geringen Preisen für den Massenabsatz angefertigt werden. 
S3. 
Medaillen und Marken von ovaler oder von drei- bis achteckiger Form 
werden von der Vorschrift im §& 2 nicht berührt. Diese Medaillen und Marken 
sowie die Medaillen und Marken mit einem Durchmesser von wenigstens 41 Milli- 
meter sind von dem Verbot im § 1 Satz 1 ausgenommen. 
84. 
Die in den §§ 1 und 2 enthaltenen Beschränkungen finden keine An- 
wendung auf solche Medaillen und Marken, die für das Ausland hergestellt und 
unmittelbar ausgeführt werden. 
85. 
Es ist verboten, Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesetze vom 
Bundesrat außer Kurs gesetzt sind, nachzumachen und solche nachgemachten 
Münzen in den Verkehr zu bringen oder sonst zu vertreiben, sofern diese nicht 
vermittels einer festen metallischen Verbindung Bestandteile anderer Gegen- 
stände bilden. 
Reichs-Gesebl. 1910. 134
	        
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