Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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§2. 
Wertpapiere) die nicht auf einen Geldbetrag gestellt sind (Kuxe, Genuß. 
scheine usw.), dürfen zum Börsenhandel nur zugelassen werden, wenn von den 
Stücken, in denen der Börsenhandel stattfinden soll, mindestens 1000 vorhanden 
sind. In besonderen Fällen kann die Börsenaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. 
¾3. 
Anteile einer ausländischen Gesellschaft, die auf weniger als eintausend Mark 
gestellt find, dürfen nur mit Genehmigung ber Landesregierung zugelassen werden. 
84. 
Die Zulassung hat zur Voraussetzung: 
1. daß die Wertpapiere vollgezahlt sind oder ihre Vollzahlung jederzeit zu- 
lässig ist; auf Aktien und Interimsscheine von Versicherungsgesellschaften 
findet diese Vorschrift keine Anwendung; 
2. daß der Geldbetrag, auf den sie lauten, in deutscher Währung oder 
leichzeitig in dieser und einer anderen Währung angegeben istj 
3. daß die Verpflichtung übernommen wird, die Auszahlung der Zinsen 
oder Gewinnanteile sowie verloster oder gekündigter Stücke und die 
Aushändigung neuer Zins= oder Gewinnanteilscheinbogen an einem 
deutschen Börsenplatze kostenfrei zu bewirken; 
4. bei Schuldverschreibungen, daß die Verpflichtung übernommen wird, 
die Kündigungen und Verlosungen, sowie einmal jährlich Verzeichnisse 
der früher gekündigten oder verlosten, aber noch nicht eingelösten Stücke 
(Restantenlisten) in mindestens einer an einem deutschen Versepplad er- 
scheinenden Zeitung zu veröffentlichen; · 
.beiAktieninländischerKreditbankm,daßdieVerpflichtmkgüber- 
nommen wird, neben der Jahresbilanz regelmäßig Bilanzübersichten 
zu veröffentlichen. Für die Zwischenräume, in denen die Ausstellung 
und die Veröffentlichung zu erfolgen hat, und für das den Ulbersichten 
zu Grunde zu legende Mster ist das Abkommen maßgebend, das eine 
Anzahl von Mitgliedern der Berliner Abrechnungsstelle untereinander 
und der Berliner Abrechnungsstelle gegenüber mit Zustimmung des 
Präsidenten des Reichsbankdirektoriums getroffen hat. Die diesem Ab- 
kommen entsprechenden Bestimmungen sowie spätere vom Reichskanzler 
genehmigte Anderungen werden im Reichsanzeiger veröffentlicht, und 
zwar die Anderungen unter Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens. 
Die Zulassungsstelle kann in geeigneten Fällen von diesen Voraussetzungen 
absehen. Ausnahmen von der Vorschrift unter Nr. 5 bedürfen der Zustimmung 
der Landesregierung. Sieht die Zulassungsstelle von der Vorschrift unter Nr. 2 
ab, so hat sie den Kurs für die Umrechnung der fremden Währung in deutsche 
Währung für den Börsenhandel festzusetzen. Ausnahmen von den Vorschriften 
unter Nr. 1 bis 4 sind dem Staatskommissar unter Angabe der Gründe mit- 
zuteilen. 
  
  
  
  
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