Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Die Zulassungsstelle kann die Zulassung von der Erfüllung weiterer Voraus- 
setzungen abhängig machen, die eine Erleichterung des Börsenverkehrs oder der 
Ausübung der den Erwerbern der Wertpapiere zustehenden Rechte bezwecken oder 
die hinsichtlich der Wertpapiere zu bewirkende Bekanntmachungen betreffen. 
Werden die bei der Zulassung von Wertpapieren übernommenen Ver- 
pflichtungen (Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3) nicht erfüllt, so kann die Zulassungs- 
stelle die Wertpapiere vom Börsenhandel ausschließen. 
85. 
Der Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel muß 
von einer an der Börse vertretenen öffentlichen Bankanstalt, Privatbank oder 
Bankfirma gestellt werden. 
Der Antrag ist bei der Zulassungsstelle schriftlich einzureichen; er muß 
Betrag und Art der einzuführenden Wertpapiere bezeichnen (5 38 Abs. 1 des 
Börsengesetzes). 
Dem Antrag sind die im 9 9 bezeichneten Nachweise und der Prospekt 
beizufügen. Der Prospekt ist von denjenigen, welche ihn erlassen, zu unterzeichnen; 
zu diesen muß der Antragsteller gehören. Die Unterschrift des Antragstellers 
kann unter eine Nachschrift gesetzt werden. 
Die Landesregierung kann anordnen, daß die Vorschrift des Abs. 1 auf 
bestimmte Arten von inländischen Wertpapieren nicht zur Anwendung kommen 
soll. In Einzelfällen kann die Zulassungsstelle Ausnahmen zulassen. Der Be- 
schluß der Zulassungsstelle ist dem Staatskommissar mitzuteilen. 
86. 
Der Prospekt muß angeben: 
1. das Gemeinwesen, die Gesellschaft oder Person, deren Werte zugelassen 
werden sollen; 
2. den für den Ertrag der Emission vorgesehenen besonderen Verwen- 
dungszweck; 
3. den Nennbetrag der zugelassenen Werte, und zwar sowohl den Betrag, 
der bereits vorhanden ist, wie den Betrag, der erst später ausgegeben 
werden soll, und den Zeitpunkt, zu dem die Ausgabe voraussichtlich 
erfolgen wirdf 
4. die Merkmale (Betrag, Reihen, Nummern) der Stücke, ob die Stücke 
auf den Inhaber, an Order oder auf Namen lauten und ob den 
Stücken Zins= oder Gewinnanteilscheine beigegeben werden; auf die 
Angabe der Nummern kann verzichtet werden, wenn die Beschaffung 
unverhältnismäßig schwierig ist; 
5. die Bestimmungen über Kündbarkeit oder Unkündbarkeit sowie über die 
Tilgung der Werte; 
6. die Art der Sicherstellung für Kapital, Zinsen oder Gewinnanteile 
und die Umstände, die für die Beurteilung der Sicherstellung von 
Bedeutung sind; 
  
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